NewsPolitikOrgantran­splantation: Verfassungsgericht lehnt Beschwerde auf effektiven Rechtsschutz ab
Als E-Mail versenden...
Auf facebook teilen...
Twittern...
Drucken...

Politik

Organtran­splantation: Verfassungsgericht lehnt Beschwerde auf effektiven Rechtsschutz ab

Freitag, 12. August 2016

/dpa

Karlsruhe – Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde über rechtliche Probleme im Rahmen von Organtrans­plan­tationen nicht zur Ent­schei­dung angenommen. In der Klage ging es unter anderem um die Frage, ob der Rechts­schutz einer Patientin beschnitten wurde. Die Deutsche Stiftung Patientenschutz, die die Verfassungsklage unterstützt hat, bemän­gel­te, Patienten auf der Warteliste erhielten nicht die vollen Bürgerrechte und hätten keinen wirksamen Rechtsschutz.

Die Verfassungsrichter sehen dies anders und wiesen die Klage ab. Sie entschieden, der im Grund­gesetz fest­geschriebene Anspruch auf einen effektiven Rechtsschutz könne vom Vor­liegen schutz­­wür­diger Inter­essen abhängig gemacht werden. Die BverfG-Richter sahen keinen Anlass einzuschreiten, weil es Betroffenen grundsätzlich möglich sei, sich mit einer Klage zur Wehr zu setzen. Wenn es um Leben und Tod gehe, seien die Ge­rich­te auch verpflichtet, darüber im Eilverfahren zu entscheiden.

Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die eine Spenderniere benötigte und auf der Warteliste des Münchner Universitätsklinikums stand. Nach einem Untersuchungs- und Be­sprechungstermin gab es Streit zwischen dem Ehemann und dem chirurgischen Leiter für Nierentransplantationen. Der Ehemann beschwerte sich zuletzt in einer E-Mail an den Arzt, die mit dem Satz schloss: „Ich nehme an, dass ich mich mit der Beantwortung mei­ner Fragen nicht an die Klinikleitung bzw. die KV oder Ähnliches wenden muss.“

Daraufhin erklärte der Arzt eine vertrauensvolle Behandlung der Patientin sei „nicht mehr möglich“. Aus diesem Grunde werde er die Frau ab sofort bei Eurotrans­plant als „nicht transplantabel“ melden. Patienten mit die­ser Einstufung werden bei der Organ­ver­gabe nicht berücksichtigt. Die Frau klagte. Zu einer Entscheidung der Verwal­tungsgerichte kam es nicht mehr, weil die Frau in der Zwischenzeit in einer anderen Klinik eine neue Niere bekommen hatte. Nach Auffassung der Karlsruher Richter ist daran nichts auszu­setzen. Nach der Transplantation sei es nicht mehr geboten gewesen, die Maßnahme des Arztes gerichtlich zu überprüfen.

Das Verfassungsgericht räumte in seinem Beschluss aber auch ein, dass der Rechts­weg „nicht abschließend ge­klärt“ sei. Dass das in dem Fall zu Nachteilen geführt hätte, sei je­doch nicht ersichtlich. Die Kammer erinnerte dennoch an das Gerichtsver­fassungs­ge­setz. Darin heißt es: „Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig er­klärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebun­den.“ In dringen­den Fällen die­ser Art müssten Gerichte „binnen kürzester Zeit“ Eilrechts­schutz gewähren und auch bei „unklarer Rechtsweglage“ sicherstellen, mahnte das BVerfG.

Die Deutsche Stiftung Patientenschutz bemängelte nach dem Beschluss, es bleibe auch künftig unklar, wohin sich Patienten zu wenden hätten. „Die Entscheidung hilft Betroffe­nen überhaupt nicht weiter“, so Vorstand Eugen Brysch. Er forderte den Gesetzgeber auf, Klarheit zu schaffen und einen Rechtsweg vorzuschreiben. © may/kna/dpa/aerzteblatt.de

Kommentare

Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.
LNS
LNS LNS

Fachgebiet

Stellenangebote

    Weitere...

    Aktuelle Kommentare

    Archiv

    NEWSLETTER