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Politik

Bundes­verfassungsgericht: Lücken bei Zwangsbehandlung psychisch Kranker

Donnerstag, 25. August 2016

/dpa

Karlsruhe – Die gesetzlichen Regeln zur ärztlichen Zwangsbehandlung psychisch Kran­ker müssen nachgebessert werden, weil sie verfassungswidrige Lücken haben. Das teilte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) heute in Karlsruhe mit (Az.: 1 BvL 8/15). Dabei geht es um Men­schen, die nicht selbst über ihren Gesundheitszustand entscheiden können.

Seit 2013 regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), in welchen Fällen sie gegen ihren Willen behandelt werden dür­fen. Eine Voraussetzung ist, dass sie in der geschlossenen Psy­chi­a­trie untergebracht sind. Nicht zwangsbehandelt werden können deshalb bettlä­ge­rige Patienten, die in einer normalen Klinik liegen. Diese Lücke ist laut Beschluss „unver­züglich zu schließen“. Übergangsweise erlauben die Verfassungsrichter die Zwangs­be­hand­lung auch dieser Menschen.

Nach Angaben der Deutschen Stiftung Patientenschutz erhöht sich dadurch die Zahl der potenziell Betroffenen schlagartig um den Faktor 30. Die Entscheidung werfe außerdem Fragen für die Behandlung demenzkranker Menschen auf, die teilweise auch nicht mehr selbst entscheiden könnten, sagte der Vorstand der Stiftung, Eugen Brysch.

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Zwangsbehandlungen sind nach dem Betreuungsrecht nur dann genehmigungsfähig, wenn ein „drohender erheblicher gesundheitlicher Schaden“ vorliegt. Darüber, was das konkret ist, haben Ärzte und Richter zuweilen divergierende Auffassungen. Mit der Reform der Gesetzgebung zur Zwangsbehandlung in der Neufassung des § 1 906 BGB Anfang 2013 rückte der Begriff [...]

Die Patientin, wegen der die Regeln überprüft wurden, ist inzwischen gestorben. Sie hatte in der Vergangenheit in einer geschlossenen Demenzstation schon einmal zwangs­weise Medikamente bekommen, nachdem sie nichts mehr essen wollte und Suizid­ab­sich­ten geäußert hatte. Dann erkrankte sie an Brustkrebs. Die Frau lehnte eine Behandlung ab. Weil sie zu diesem Zeitpunkt schon so schwach war, dass sie sich nicht mehr ohne Hilfe fortbewegen konnte, war eine Unterbringung in der geschlossenen Psychiatrie nicht möglich. Der Betreuerin gelang es deshalb nicht, vor den Gerichten eine Zwangsbe­hand­­lung durchzusetzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte allerdings verfassungs­rechtliche Bedenken und legte den Fall dem Bundesverfassungsgericht vor.

Die Verfassungsrichter begründen ihre Entscheidung mit staatlichen Schutzpflichten. „Die staatliche Gemeinschaft darf den hilflosen Menschen nicht einfach sich selbst überlassen“, heißt es in ihrem Beschluss. In gravierenden Fällen könne das auch be­deuten, dass in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen eingegriffen werden darf.
Grundvoraussetzung ist, dass „kein freier Wille“ vorhanden ist. Wie die Lücke ge­schlossen wird, ist dem Gesetzgeber freigestellt.

Brysch forderte eine schnelle Neuregelung, die für Klarheit sorge. Laut Beschluss darf nicht zwangsweise behandelt werden, wenn es „tragfähige Anhaltspunkte“ dafür gibt, dass der Patient das nach seinen früheren Überzeugungen nicht gewollt hätte. Der Gesetzgeber müsse festlegen, wie er sich das genau vorstelle, sagte Brysch.

Die schwarz-gelbe Regierungskoalition im Bund hatte die Zwangsbehandlung von psychisch kranken und geistig behinderten Menschen Anfang 2013 auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Zuvor hatte der BGH beanstandet, dass ausreichende Regelungen fehlten. © dpa/aerzteblatt.de

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