Politik
Debatte um gruppennützige Forschung an Nichteinwilligungsfähigen geht weiter
Dienstag, 6. September 2016
Berlin – Die Debatte um die gruppennützige Forschung an nichteinwilligungsfähigen Menschen, wie zum Beispiel an Demenzkranken, geht in eine neue Runde. Im Juli war aufgrund von unterschiedlichen Ansichten bei diesem Thema die namentliche parlamentarische Abstimmung über den „Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ verschoben worden. Jetzt steht alles wieder auf „Anfang“. „Wir brauchen Zeit und ein geordnetes parlamentarisches Verfahren“, sagte die frühere Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) heute in Berlin. Bei nichteinwilligungsfähigen Menschen handele es sich um eine besonders schutzbedürftige Gruppe.
Gemeinsam mit dem Behindertenbeauftragten der Unionsfraktion, Uwe Schummer, sowie den Gesundheitspolitikerinnen Kordula Schulz-Asche (Grüne) und Kathrin Vogler (Linke) hat Schmidt einen Änderungsantrag zu dem umstrittenen Gesetzentwurf vorgelegt, der im Großen und Ganzen die geltende Rechtslage beibehalten will. Man wolle den heutigen Schutzstandard für Menschen in ihrer schwächsten Phase sichern, sagte Schummer. „Denn je schwächer der Mensch, desto stärker muss die Schutzfunktion des Staates sein.“
Dem Vernehmen nach konnten die Initiatoren über die Sommerpause hinweg für ihren Änderungsantrag mehr als 120 Unterzeichner aus allen Fraktionen gewinnen. Auf die Tagesordnung des Plenums werde die Diskussion um die gruppennützige Forschung voraussichtlich übernächste Woche gelangen, sagte Schmidt. Auch erneute Ausschussberatungen sowie Anhörungen werde es geben. Man schlage vor, den Punkt „gruppennützige Forschung“ aus dem Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften auszuklammern, intensiv zu diskutieren und die Mehrheitsentscheidung später wieder in das Gesetz einzufügen.
Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) will dagegen Arzneimittelversuche an nichteinwilligungsfähigen Patienten in engen Grenzen erlauben. Dazu müssen die Betroffenen bei noch klarem Bewusstsein ihre Bereitschaft in einer speziellen Verfügung dokumentiert haben und sich zuvor ärztlich beraten lassen. Mit dem Gesetzentwurf seines Hauses soll deutsches Recht an die EU-Verordnung über klinische Prüfungen (Nr. 536/2014) angepasst werden. Diese sieht für die Teilnahme nicht einwilligungsfähiger Personen an gruppennützigen Studien lediglich die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters vor.
zum Thema
Deutsches Ärzteblatt print
- Klinische Prüfungen: Diskussion um gruppennützige Forschung
- Gruppennützige Forschung: Kompromiss zeichnet sich ab
aerzteblatt.de
- Gruppennützige Forschung: Abstimmung erneut vertagt
- Gruppennützige Forschung: Union und SPD bringen gemeinsamen Antrag ein
- Forschung an nicht einwilligungsfähigen Erwachsenen: Weitere Anhörung
- Mögliche Tests an schwer Demenzkranken: Experten äußern sich in Anhörung
- Forschung an Nichteinwilligungsfähigen: Bundestag hört Sachverständige
- Arzneimittel: Bundestag will über Forschung an Nichteinwilligungsfähigen entscheiden
- Forschung an Nichteinwilligungsfähigen: In engen Grenzen erlaubt
- Umstrittenes Gesetz über klinische Prüfungen. Bundestag stimmt dafür
- Medikamententests an Demenzkranken: Bundesrat stimmt zu
Gröhe berief sich bei der Vorlage des Gesetzentwurfs auf Aussagen des KKS-Netzwerks, nach denen gruppennützige Studien notwendig seien, um Medikamente gegen Demenz zu erproben. Die klinischen Forscher hätten deutlich gemacht, dass es beispielsweise bei Demenz große Forschungslücken im Spätstadium der Erkrankung gebe, die man nicht durch die Forschung an noch Einwilligungsfähigen schließen könne.
Bei der akademischen klinischen Forschung gehe es um die Optimierung der Therapie der Patienten auf der Basis von Evidenz. Es gebe Fälle, in denen sich Ergebnisse aus früheren Krankheitsstadien oder von einwilligungsfähigen Patienten nicht übertragen ließen. Diese seien zwar selten, hier sei aber gruppennützige Forschung notwendig. „Eine solche Forschung ist für diese Gruppe von Patienten von höchster Relevanz und sollte daher nicht grundsätzlich vorenthalten, sondern unter den vorgesehenen engen Vorgaben und strengen Schutzvorschriften ermöglicht werden“, so das KKS-Netzwerk.
Beim Arbeitskreis Medizinischer Ethikkommissionen in Deutschland geht man davon aus, dass sich die Zahl der gruppennützigen Forschungsvorhaben in Grenzen halten wird. „Wir sind außerdem der Ansicht, dass die EU-Verordnung mit ihren strengen Anforderungen die Studienteilnehmer ausreichend schützt“, sagte deren Vorsitzender, Joerg Hasford vor der Sommerpause dem Deutschen Ärzteblatt. Eine Evaluation der Regelung nach drei Jahren sei jedoch wünschenswert. © ER/aerzteblatt.de

Nachrichten zum Thema


Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.