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Politik

BKA: Zahl der Abrechnungs­betrugsfälle im Gesundheitssystem steigt deutlich

Freitag, 9. September 2016

Wiesbaden – Die Zahl der Abrechnungsbetrugsfälle im Gesundheitswesen ist im ver­gan­genen Jahr um 11 Prozent auf 4.457 registrierte Fälle in der polizeilichen Kriminal­sta­tis­tik angestiegen. Darauf wies das Bundeskriminalamt (BKA) in seinem „Bundes­lagebild 2015 Wirtschaftskriminalität“ vor Kurzem hin. Dabei sei auch der entstandene Schaden deutlich angestiegen: von 41 Millionen Euro im Jahr 2014 auf 70 Millionen Euro im ver­gan­genen Jahr.

Als Grund für den Anstieg nennt das BKA den Abrechnungsbetrug „durch russisch­spra­chige Pflegedienste, das heißt solche, die mehrheitlich von Personen aus den Staaten der ehemaligen Sowjetunion geführt werden“. Hierbei handele es sich um ein bundes­wei­tes Phänomen, das insbesondere dort auftrete, wo sich durch Sprachgruppen ge­schlosse­ne Systeme bildeten. „Die Täter wählen beim Abrechnungsbetrug unterschied­liche Vorgehensweisen, indem sie beispielsweise nur zum Teil oder überhaupt nicht er­brachte Leistungen abrechnen, die Pflegebedürftigkeit von Patienten vortäuschen (Pa­tienten simulieren bewusst), Ärzte und Pflegepersonal bestechen oder Urkunden im Zu­sammenhang mit der Ausstellung von Ausbildungs­zertifikaten fälschen“, erklärt das BKA.

Hinweise auf organisierte Kriminalität
In vielen dieser Fälle lägen Indizien für ein strukturier­tes und organisiertes Vorgehen der Pflegedienste mit dem Ziel der Gewinnmaximierung vor. In Einzelfällen lägen im Zu­sammen­hang mit Investitionen in russisch­sprachige ambulante Pflegedienste auch Hin­weise auf eine organisierte Kriminalität vor. „Mittlerweile konzentrieren sich die Täter auf das Geschäft mit Intensivpflegepatienten, da in diesem Bereich die höchsten Gewinne erzielt werden können“, schreibt das BKA.

„Krankenkassen zahlen für einen Intensiv­pfle­ge­patienten monatlich etwa 22.000 Euro. Die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen schätzen den durch Abrech­nungsbetrug im Gesundheitswesen entstandenen volks­wirt­schaft­lichen Schaden auf etwa eine Milliarde Euro.“ In Anbetracht der demografischen Entwicklung werde der Pflegemarkt in abseh­ba­rer Zukunft weiter wachsen. Es sei davon auszugehen, dass der Abrechnungsbetrug im Gesundheits­wesen auch zukünftig von Be­deutung sein werde.

Den Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen definiert das BKA dabei als „betrüge­risches Erlangung von Geldleistungen von Selbstzah­lern, Krankenkassen, Kranken­versicherungen und Beihilfestellen durch Angehörige medizinischer oder pharma­zeu­ti­scher Berufe sowie durch Krankenhäuser und Sanatorien“.

Die meisten Delikte wurden im vergangenen Jahr innerhalb der Wirtschaftskriminalität im Bereich des Betrugs registriert (31.692 Fälle), gefolgt von Insolvenzdelikten (11.153), Anlage- und Finanzierungsdelikten (9.136) und Arbeitsdelikten (8.904). In keinem Be­reich stieg die Anzahl der Delikte jedoch so deutlich an wie im Gesundheitswesen. © fos/aerzteblatt.de

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Christamüller
am Donnerstag, 28. Dezember 2017, 13:15

Abrechnungsbetrug im Pflegebereich und Oberstaatsanwalt Ackerhans

Die von der Presse geforderte polizeiliche Ermittlungsarbeit geht ins Leere, wenn der Staatsanwalt die aufgedeckten kick-back-Zahlungen an Abteilungsleiter der AOK-Pflegekasse als rechtlich zulässig beurteilt, und Ermittlungsverfahren einstellt. Wir berichten aus den Akten der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg über kick-back-Zahlungen innerhalb der AOK-Pflegekasse zur Lasten der Versicherten und die Mitwirkung von Banken beim Verkauf von Bankdaten an Oberstaatsanwalt Ackerhans (Beschluß Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg, Staatsanwalt Reinfeldt, vom 26.04.2017, Az: NZS 500 Zs 263/ 17, Staatsanwaltschaft Aurich, Oberstaatsanwalt Ackerhand, vom 24.02.2017, NZS 410 / Js 24554 / 16).

Ein weitgehend unbekannter Abrechnungsmanipulator liegt im Hoheitsbereich der Pflegekassen. Diejenigen Personen der gesetzlichen Pflegekassen – die das Treuhandvermögen der Versicherten bewilligen bzw auszahlen, haben und nutzen die Möglichkeit, sich durch kick-back-Zahlungen aus dem Treuhandvermögen widerrechtlich zu bereichern. Nach Auskunft der Rechtsabteilung der AOK gibt es keine Qualitätssicherung in diesem finanziell lukrativen Abrechnungsbereich. Wie dieser Fall aus den Akten des Sozialgerichtes München und Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg dokumentiert, unternehmen staatstragenden Organe alles in ihrer Macht stehende, den von der Polizei aufgedeckten Bereicherungseifer von Mitarbeitern des gesetzlichen Sozialsystems zu vernebeln, wie im hier dokumentierten Fall. Um es vorweg zu nehmen: hierbei handelt es sich um eine ganz geringe Zahl von Tätern, allerdings mit höchstem Schadenspotenzial für Versicherte:

Eine gesetzlich versicherte Pflegeperson hatte Anspruch auf Betreuungsleistungen aus SGB XI §45b in Höhe von 2.400,-- EURO / Jahr gegenüber ihrer gesetzlichen AOK-Pflegekasse. Das vom Abteilungsleiter der AOK-Pflegekasse verwaltete Vermögen beläuft sich nach ihren Angaben auf ca 200 Millionen EURO. Die jährlichen Sachleistungen hatte die Pflegeperson voraus bezahlt und die Rechnung bei dem Abteilungsleiter der Pflegekasse am Jahresende zur Abrechnung eingereicht. Dieser erwiderte darauf hin in seinem Bescheid an das Pflegeopfer, er habe die rechnungsmäßigen Kosten schon einem angeblichen Pflegedienst bzw an den Patienten überwiesen. Mit einer genauen Aufstellung über die einzelnen, von ihm ausgezahlten Buchungen sei er überfordert. Das von im verwaltete Treuhandkonto sei jedoch leer. Das angerufene Sozialgericht München (Beschluß vom 16.06.2016, Az S18 P 114 / 16 ER, Richterin Lejeune) wies eine einstweilige Verfügung auf Rechnungslegung mit der Begründung zurück, dass der Beklagten (AOK-Pflegekasse) eine genaue Auflistung der streitigen Auszahlungen nicht möglich sei. Erst nach Antrag auf Rechnungslegung gemäß SGB XI §108 übermittelte der Abteilungsleiter der AOK eine –gefälschte - Aufstellung über angebliche Zahlungen an die Pflegeperson und ebenfalls an seinen fiktiven Pflegedienst. Die geschädigte Pflegeperson hat auf die Fehler in den fiktiven Auszahlungen hingewiesen, ins besondere darauf, dass es sich nicht um Auszahlungsbelege, sondern um Rückzahlungen auf sein eigenes Konto handelte. Darauf hin hat der Abteilungsleiter seinen „kick-back-Gewinn“ in einen Rechtsmittelbescheid verkörpert. Die geschädigte Pflegeperson hat darauf hin Anzeige bei der Polizei Aurich erstattet wegen des Verdacht auf Abrechungsbetrug in der gesetzlichen AOK-Pflegekasse zu Lasten ihrer Person, unter Vorlage der Beweise. Die Polizei hat den Fall – nach gewissenhafter Ermittlung – an Oberstaatsanwalt Ackerhans von der Staatsanwaltschaft Aurich weitergeleitet.

Darauf hin hat Oberstaatsanwalt Ackerhans zwar ein Aktenzeichen mit allein dem Familiennamen (!) des angeschuldigten Abrechnungsbetrüger angelegt, weitere Daten hat er jedoch weder zur Person noch zur Sache ermittelt. Dann hat er unter diesem Aktenzeichen gegen das Betrugsopfer klamm-heimlich ermittelt, wie in den Akten dokumentiert ist. Die vom Betrugsopfer genannten Zeugen hat Oberstaatsanwalt Ackerhans vorsorglich erst gar nicht vernommen. Von dem angeschuldigten Abrechnungsbetrüger aus der gesetzlichen Pflegeversicherung hat er weder zur Person noch zur Sache ermittelt. Dafür hat sich Oberstaatsanwalt Ackerhans jedoch für die Kontodaten des Pflegeopfers interessiert. Über die Daten der Abrechnungsstelle der AOK-Pflegekasse oder das Bankkonto des Angeschuldigten hat er keine Ermittlungen durchgeführt.

Um sein – offenkundig privates – Informationsbedürfnis zu befrieden, hat Oberstaatsanwalt Ackerhans eine Anfrage an die Deutsche Apotheker und Ärztebank (APO-Bank), der Hausbank des Opfers gerichtet, mit der Aufforderung, ihm die Kontoumsätze des Abrechnungsopfers zu benennen. Diese „Anfrage“ hat Oberstaatsanwalt Ackerhans unter der offiziellen Ermittlungsnummer gegen den Angeschuldigten aus der gesetzlichen Pflegeversicherung derartig getarnt, dass die APO-Bank Mitarbeiter annehmen mussten, dass es sich um ein rechtmäßiges Ermittlungsverfahren gegen die Pflegeperson handelte, und nicht um ein Privatbegehren des Herrn Ackerhans. Für den interessierten Leser geben wir hier die gängige Formulierung aus den Akten der Staatsanwaltschaft wieder, wenn sich Staatsanwälte auf dunklen Wegen Informationen über Bankkunden beschaffen:

“ … in einem unter obigen Aktenzeichen anhängigen Ermittlungsverfahren sind Auskünfte Ihres Bankinstitutes erforderlich geworden….“.

Angegeben hat der schlaue Oberstaatsanwalt Ackerhans irgend ein Aktenzeichen, und darunter dann die tatsächliche Kontonummer des Abrechnungsopfers bei der APO-Bank. Beide Angaben hatten untereinander keine legale Rechtsbeziehung. Von dieser Verschiebung hatte ausser dem Oberstaatsanwalt keiner Kenntnis. Die Manipulation ist erst mit der Akteneinsicht aufgefallen. Unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten wäre es ganz nachvollziehbar, wenn Oberstaatsanwalt Ackerhans das ihm bekannte Abrechnungskonto des angeschuldigten Abrechungsbetrüger unter dem zutreffenden Aktenzeichen hätte überprüfen wollen. Aber darum ging es Herrn Ackerhans nicht.

Pflichtgemäß haben die APO-Bank-Sachbearbeiter dem Oberstaatsanwalt Ackerhans die gewünschten Kontodaten – verkauft – gegen Rechnungsstellung, da sie annehmen mussten, dass der Oberstaatsanwalt gegen das Betrugsopfer / ihre Kundin ermittelt.

Warum sich hier Oberstaatsanwalt Ackerhans – vorbei an der rechtsstaatlichen Ordnung – klamm-heimlich die Kontodaten des Abrechnungsopfers unter der Vorgabe von konstruiert-falschen Rechtsgründen beschaffte, ist unklar. Er hätte sauber und ganz korrekt auf offiziellem Wege im Rahmen der Zeugenvernehmung gemäß StPO §48 Zugang zu den Bankdaten des Abrechnungsopfers bekommen. Daß Herr Ackerhans den Rechtsweg kennt, beweist die Tatsache, dass er sich in dieser Rechtssache andere Dokumente ganz offiziell auf dem Rechtsweg – für alle nachvollziehbar – mit sauberen rechtsstaatlichen Mitteln beschafft hat.

Das überraschend-routinierte Vorgehen läßt bei umsichtiger Bewertung die Vermutung aufkommen, dass Oberstaatsanwalt Ackerhans möglicherweise gar nicht im staatlichen Auftrag gehandelt hatte, sondern privatwirtschaftliche Gründe für seine Beschaffungshandlungen bei fremden Banken vorlagen. Er hat weder gegen den angeschuldigten Abrechnungsbetrüger ermittelt, noch die Abrechnungskonten der AOK-Pflegekasse mit den kick-back-Zahlungen überprüft. Hier gab es für ihn auch nichts zu holen. Nichts wäre einfacher gewesen, die polizeilich ermittelten kick-back-Zahlungen des AOK-Abteilungsleiters mit seinen Bankdaten zu vergleichen. Aber daran hatte der Oberstaatsanwalt Ackerhans, wie in den Ermittlungsakten schriftlich dokumentiert ist, offenkundig kein Interesse.

Als Oberstaatsanwalt Ackerhans dann aus seinen Akten erkannte, dass die fiktiven Auszahlungen des Abrechnungsbetrüger mit kick-back-Zahlungen auf sein Konto tatsächlich zutrafen, und das Konto des Betrugsopfer keinerlei korrespondierende Einzahlungen aufwies, hat er überraschend das Verfahren gegen den Abrechnungsbetrüger aus der AOK-Pflegekasse eingestellt, wie folgt:

…“Anhaltspunkte für ein strafbares Handeln des Beschuldigten oder anderer AOK-Mitarbeiter, insbesondere sich durch kick-back-Zahlungen bereichert zu haben, bestehen nicht“.

Die hier in den staatsanwaltschaftlichen Akten dokumentierten kick-back-Zahlungen sind – ganz überraschend - nach Entscheidung des Oberstaatsanwalt Ackerhans rechtlich zulässige Maßnahmen zur Entlastung von Pflegepersonen.

Durch kick-.back-Zahlungen von Mitarbeitern der gesetzlichen Pflegekassen entstehen den Versicherten Schäden in Millionenhöhe. In der Regel bleiben diese Kick-back-Zahlungen von AOK-Mitarbeitern für die Opfer unbemerkt, da es zum einen keine Qualitätssicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung gibt, zum anderen die Betrugsopfer selber Pflegefälle sind, und mit der administrativen Abrechnung ihrer Leistungsansprüche überfordert sind. Wenn sich ein Betrugsopfer versucht zu wehren, wie in diesem gerichtlich dokumentierten Fall, der für die Gesamtheit aller 2,5 Millionen Pflegefälle steht, unternehmen die staatstragenden Aufsichtsbehörden alles, um kick-back-Zahlungen innerhalb der gesetzlichen Sozialversicherung zu verschleiern.

Ganz bedenklich in diesen Fällen ist, dass offenkundig der der Falschabrechung überführte Abteilungsleiter der AOK-Pflegekasse zusammen mit Sozialgericht – vorbei an SGB XI §108 – den Betrugsopfern auch noch den Auskunftsanspruch verweigern. Das gleiche kann für den Auskunftsanspruch aus der GKV gemäß SGB V §307 vermutet werden. Damit ist das interne System zur Falschabrechnung wasserdicht. Gerichte und Abrechnungsstellen setzen für die Betrugsopfer nahezu unüberwindbare administrative Hürden, ihr vom Gesetzgeber verankertes Informations- und Kontrollrecht zu nutzen.

Offensichtlich wollen alle Beteiligten, dass Betrugsopfer ahnungsleer bleiben, damit alle sich wieder den altbekannten - angeblich - mafiösen Pflegediensten aus Ost-Europa - zuwenden können, die in allen Schlagzeilen der Zeitungen zu finden sind.

Ein weiterer - für alle ehrlichen Steuerzahler – interessanter Aspekt an diesem Fall ist das Vorgehen des Oberstaatsanwalt Ackerhans zur Beschaffung von Kontodaten, möglicherweise zur weiteren wirtschaftlichen Verwertung. Denn für welchen anderen Zweck könnte Herr Ackermann die Bankdaten von Bankkunden sammeln? Bankdaten von bankkunden sind nach diesseitiger Auffassung keine Briefmarken, die in einem Briefmarkenalbum gesammelt werden. Dieses Vorgehen steht stellvertretend für alle Staatsanwälte, und soll hier auch für alle Bankkunden beleuchtet werden. Die – verdeckte - Beschaffung von Bankdaten ist nicht mehr auf den externen Ankauf von CD-ROM beschränkt, sondern wird – wie hier dokumentiert – von der Staatsanwaltschaft aktiv unter Vertuschung der Spuren, mit hoher kriminaltechnischer Energie gegenüber allen Bankkunden erfolgreich betrieben. Wie aus den Ermittlungsakten ersichtlich ist, verfügt die Staatsanwaltschaft über ein hoch effektives System zur Ortung von Bankdaten, und zwar über die BAFIN. Sobald Herr Ackerhans den Namen des Kontoinhaber kennt, steht ihm über die Zuordnung der Kontonummer durch die BAFIN der Zugang zu sämtlichen Kontoumsätzen der ehrlichen Steuerzahler frei, ohne dass der Bankkunde darüber in Kenntnis gesetzt wird, wie im vorliegende, dokumentierten Fall.

Nach unseren Ermittlungen bekommt die APO-Bank pro Kalenderjahr ca 3.000 Aufforderungen von der Staatsanwaltschaft zum Verkauf ihrer Kundendaten. Diese Zahlen treffen auch für andere Banken zu.

Unter vorsichtiger objektiver rechtsstaatlicher Bewertung aller vorliegenden Beweise kann man davon ausgehen, dass die ermittelnden Staatsanwälte die APO-Bank durch konstruierte Machenschaften zur Zusammenarbeit zwingen.

Allein die APO-Bank finanziert über den – steuerfreien - Erlös 1,5 Stellen. Überträgt man das Geschäftsmodel des geschäftstüchtigen Oberstaatsanwalt Ackerhans in der „Beschaffung“ von Bankdaten auf alle Bankkunden in der BRD, kristallisiert sich ein schwunghafter Handel mit Bankdaten, den gewisse Staatsanwälte im Verborgenen betreiben. Auch hier gibt es natürlich keine Qualitätssicherung, da die Staatsanwaltschaft über dem Recht steht, bzw dieses vertritt. Offen und berechtigt ist in diesem Zusammenhang die Frage, für welche weiteren Geschäfte derartig „beschaffte“ Bankdaten verwendet werden.

Dokumentiert ist in diesem Zusammenhang, dass die zuständigen Stellen der APO-Bank ihre Kundendaten auf Druck der Staatsanwaltschaft verkaufen. Die APO-Bank informiert ihre Kunden nicht über ihre geschäftliche Aktivitäten, weder mit dem Verkauf, noch nach dem Verkauf. Allein erst auf Nachfrage bekommt der erleichterte Bankkunde die Auskunft über den Verkauf seiner Bankdaten, allerdings ohne Angabe des Verkaufpreises. Im Rahmen von Niedrigzinsphasen sind alternative Einnahmen auch für Banken sehr willkommen, genau wie sensible Bankdaten von ehrlichen Bankkunden für gewisse Personen in der Maske von Staatsanwälten. Der Verkauf sämtlicher –sensibler – Bankkundendaten an den geschäftstüchtigen Oberstaatsanwalt erfolgt klamm-heimlich, hinter dem Rücken der Bankkunden. Der Verkaufspreis ist – ganz zu recht – steuerfrei, da der Verkauf nicht offiziell ist, und Herr Ackerhans der Aufkäufer ist, also die Anklagebehörde. Diese müsste sich dann selbst als Mittäter in einem Steuerbetrugsverfahren anklagen. Das schließt die Anklagebehörde schon im eigenen Interesse aus. Schon gar nicht fällt eine Umsatzsteuer an. Die Bankkunden werden auch nicht an diesem Geschäftsmodel wirtschaftlich beteiligt, obwohl sie der Kernpunkt des finanziellen Gewinns sind.
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