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Politik

Bundesfinanzhof: Finanzamt hat keinen Zugriff auf Krankenkassenbonus

Mittwoch, 14. September 2016

München – Wer von seiner Krankenkasse für gesundes Verhalten Bonuszahlungen be­kommt, darf dafür nicht vom Finanzamt bestraft werden. Solche Bonuszahlen dürfen Fi­nanz­ämter nicht mindernd anrechnen, wenn Betroffene ihre Krankenversicherungs­bei­trä­ge als Sonderausgaben geltend machen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem heute in München veröffentlichten Urteil (Az.: X R 17/159).

Im Ausgangsfall hatte der Kläger von seiner Krankenkasse 150 Euro im Jahr für privat vor­finanzierte Gesundheitsmaßnahmen erstattet bekommen. Das Finanzamt sah in die­sem Zuschuss aber eine teilweise Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und wollte beim Steuerbescheid die als Sonderausgaben abziehbaren Kassenbeiträge ent­sprechend mindern.

Dem schob der BFH nun einen Riegel vor. Die Bonuszahlung sei eine Erstattung der von dem Versicherten finanzierten gesundheitsbezogenen Aufwendungen und stehe deshalb auch nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen für den Kranken­ver­siche­rungsschutz, entschied der BFH. © afp/aerzteblatt.de

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