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BGH: Vaterschaft für Embryonen kann nicht anerkannt werden

Montag, 19. September 2016

/dpa

Karlsruhe – Ein deutscher Samenspender ist mit dem Anliegen gescheitert, sich als Vater von Embryonen anerkennen zu lassen, die in Kalifornien mit seinem Sperma künstlich ge­­zeugt wurden und in einer kalifornischen Fortpflanzungsklinik in flüssigem Stickstoff ein­ge­froren sind.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) wies die Klage des Mannes in letzter Instanz ab. Die Richter entschieden in ei­nem heute veröffentlichten Beschluss (Az. XII ZB 351/15), dass eine Vaterschafts­fest­stellung vor der Geburt eines Kindes nicht möglich ist, weil das deutsche Recht dies nicht vor­sieht. Insoweit könne auch offen bleiben, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang ein eingefrorener Embryo in frühem Reife­stadium grundrechtlichen Schutz ge­nieße.

Der Kläger lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und hat eine 2010 von einer Leihmutter in Indien geborenen Tochter sowie zwei weitere im Oktober 2012 von einer Leih­­mutter in Kalifornien geborene Töchter. Nach seinen Angaben wurden diese beiden Töchter mit seinen Spermazellen sowie Eizellen einer Spenderin in Kalifornien künstlich ge­zeugt. Dabei seien insgesamt neun Embryonen entstanden. Der Kläger will die einge­frorenen Embry­o­nen nun „zur Geburt führen“, wie es hieß. Er betrieb neben dem Ver­fahren auf Feststellung der Va­terschaft auch ein Verfahren auf die elterliche Sorge für die Embryonen.

Grund für die Klage dürfte sein, dass der Mann alleinigen Zugriff auf die Embryonen haben wollte. Das geht aus der Begründung des Oberlandes­gerichts Düsseldorf hervor, auf die der BGH verwies. Demnach führten die Richter aus, der Antragsteller erhoffe sich mit der Vaterschaftsfeststellung eine Art Verfügungsbefugnis über die Embryonen „auch ohne oder gegen den Willen der Eizellspenderin“. © afp/may/aerzteblatt.de

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