Vermischtes
Marburger Bund erstreitet Grundsatzurteil zum Urlaubsentgelt
Dienstag, 20. September 2016
Erfurt – Muss ein Arzt während der Rufbereitschaft seine Arbeit aufnehmen, handelt es sich dabei nicht um Überstunden. Die entsprechende Vergütung muss deshalb bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes berücksichtigt werden. Das hat der Marburger Bund (MB) Niedersachsen heute nach eigenen Angaben vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt erstritten (Az.: 9 AZR 429/15). Der zuständige 9. Senat des Gerichts hatte betont, dass die Vergütung für die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft uneingeschränkt in die Berechnung des Urlaubsaufschlages miteinzubeziehen ist. Die Entscheidung betrifft den Anwendungsbereich des Tarifvertrages für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA).
Die Urlaubsvergütung ist das Entgelt, das vom Arbeitgeber während des Urlaubs eines Arbeitnehmers zu zahlen ist. Nach den ärztespezifischen Tarifverträgen mit den kommunalen Arbeitgeberverbänden gehört dazu nicht nur das feststehende Grundgehalt, sondern auch der sogenannte Urlaubsaufschlag. Dieser dient als Ausgleich für die während der Urlaubszeit entgangene Vergütung aus den nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteilen. Hierzu rechnen nach dem Tarifvertrag mit Ausnahme bestimmter Überstunden insbesondere die Bezahlung von Bereitschaftsdiensten und die Inanspruchnahmezeiten bei Rufbereitschaftsdiensten.
Mit der Begründung, bei den Inanspruchnahmen während einer Rufbereitschaft handele es sich um Überstunden, waren nach Angaben des MB Niedersachsen in der Vergangenheit Krankenhausträger, die den TV-Ärzte/VKA anwenden, vermehrt dazu übergegangen, die tatsächliche Arbeitsleistung in der Rufbereitschaft nicht mehr in der Bemessung der Entgeltzahlung für Urlaubszeiten zu berücksichtigen. Dieser Auffassung und Handhabung ist der MB Niedersachsen nun auch in letzter Instanz vor dem Bundesarbeitsgericht erfolgreich entgegengetreten.
„Auf der Grundlage erfolgreicher Arbeit des Marburger Bundes Niedersachsen hat das höchste deutsche Arbeitsgericht die Rechte der 55.000 Ärztinnen und Ärzte, die dem Tarifbereich der kommunalen Krankenhäuser unterfallen, wesentlich gestärkt“, sagte Hans Martin Wollenberg, 1. Vorsitzender des MB Niedersachsen. © EB/aerzteblatt.de

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