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Marburger Bund erstreitet Grundsatzurteil zum Urlaubsentgelt

Dienstag, 20. September 2016

Erfurt – Muss ein Arzt während der Rufbereitschaft seine Arbeit aufnehmen, handelt es sich dabei nicht um Überstunden. Die entsprechende Vergütung muss deshalb bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes berücksichtigt werden. Das hat der Marburger Bund (MB) Niedersachsen heute nach eigenen Angaben vor dem Bundesarbeitsgericht in Er­furt erstritten (Az.: 9 AZR 429/15). Der zuständige 9. Senat des Gerichts hatte betont, dass die Vergütung für die Inanspruchnahme während der Rufbereit­schaft uneinge­schränkt in die Be­rech­nung des Urlaubsaufschlages mitein­zubeziehen ist. Die Ent­schei­dung betrifft den Anwendungsbereich des Tarifvertrages für Ärzte an kommunalen Kran­kenhäusern (TV-Ärzte/VKA).

Die Urlaubsvergütung ist das Entgelt, das vom Arbeitgeber während des Urlaubs eines Arbeitnehmers zu zahlen ist. Nach den ärztespezifischen Tarifverträgen mit den kommu­na­len Arbeitgeberverbänden gehört dazu nicht nur das feststehende Grundgehalt, son­dern auch der sogenannte Urlaubsaufschlag. Dieser dient als Ausgleich für die während der Urlaubszeit entgangene Vergütung aus den nicht in Monatsbeträgen festgelegten Ent­geltbestandteilen. Hierzu rechnen nach dem Tarifvertrag mit Ausnahme bestimmter Überstunden insbesondere die Bezahlung von Bereitschaftsdiensten und die Inan­spruch­nahmezeiten bei Rufbereitschaftsdiensten.

Mit der Begründung, bei den Inanspruchnahmen während einer Rufbereitschaft handele es sich um Überstunden, waren nach Angaben des MB Niedersachsen in der Vergan­gen­heit Krankenhausträger, die den TV-Ärz­te/VKA anwenden, vermehrt dazu über­ge­gan­gen, die tatsächliche Arbeitsleistung in der Rufbereitschaft nicht mehr in der Be­messung der Entgeltzahlung für Urlaubszeiten zu berücksichtigen. Dieser Auffassung und Handhabung ist der MB Niedersachsen nun auch in letzter Instanz vor dem Bun­desarbeitsgericht erfolgreich entgegengetreten.

„Auf der Grundlage erfolgreicher Arbeit des Marburger Bundes Niedersachsen hat das höchste deutsche Arbeitsgericht die Rechte der 55.000 Ärztinnen und Ärzte, die dem Tarifbereich der kommunalen Krankenhäuser unterfallen, wesentlich gestärkt“, sagte Hans Martin Wollenberg, 1. Vorsitzender des MB Niedersachsen. © EB/aerzteblatt.de

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