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Ärzteschaft

KV-Wahl in Berlin: Klage gegen Stimmenauszählung abgewiesen

Donnerstag, 22. September 2016

Berlin – Die für den 26. bis 28. September geplante Auszählung der Stimmen zur Wahl der Vertreterversammlung (VV) der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Berlin kann durch­geführt werden. Das Sozialgericht Berlin wies den Antrag von sechs VV-MItliedern auf einstweilige Unterlassung der Stimmauszählung und der Weiter­bearbeitung der eingegangenen Wahlbriefe ab. Den Antragstellern sei es zumutbar, das Ergebnis der Stimmzählung abzuwarten und die Wahl gegebenenfalls anschließend anzufechten.

Im Rahmen der KV-Wahlen in Berlin im September trugen die Wahlbriefe, in denen Stimmzettelumschläge zusammen mit der unterschriebenen Versicherung, den Stimmzettel selbst ausgefüllt zu haben, steckten, Ordnungsziffern.

Sechs Wahlberechtigte klagten daraufhin vor dem Sozialgericht Berlin gegen die Stimmauszählung und die weitere Erfassung der Wahlbriefe. Sie argumentierten, die Ordnungsziffern ließen Rückschlüsse auf die Wähler zu. Dadurch werde ermöglicht, die Wahlbriefe noch vor Beginn der Auszählung zu sortieren und gezielt solche Wähler anzusprechen, die noch nicht gewählt haben. Die Kläger befürchteten eine Manipulation des Wahlergebnisses.

Die Kassenärztliche Vereinigung hielt dagegen, dass die Ordnungsziffern rein den Zweck hätten, etwaige Anfragen wegen Verlusts oder Nichterhalts von Wahlbriefen beantworten zu können. Nach Erfassung ihres Eingangs seien die Wahlbriefe in Containern unter Verschluss gehalten worden. Die Vorwürfe der Antragsteller enthielten schlichtweg falsche Sachverhaltsdarstellungen und Vermutungen ins Blaue hinein.

Das Sozialgericht Berlin wies den Antrag ab. Das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes ermögliche einstweilige Anordnungen nur dann, wenn die Inan­spruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre.

Vorliegend sei jedoch nicht erkennbar, welche Nachteile den Antragstellern drohten, wenn sie die Auszählung abwarten. Dies hätte für sie zugleich den Vorteil, dass sie dann auch wüssten, ob nicht das von ihnen gewünschte Ergebnis erreicht wurde. Die Ordnungsgemäßheit der Wahl könne anschließend immer noch in einem speziellen Wahlanfechtungsverfahren geltend gemacht werden.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Er kann von den Antragstellern innerhalb eines Monats mit der Beschwerde beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten. © EB/aerzteblatt.de

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