NewsPolitikProstituiertenschutz­gesetz: Bundesrat billigt Neuregelung
Als E-Mail versenden...
Auf facebook teilen...
Twittern...
Drucken...

Politik

Prostituiertenschutz­gesetz: Bundesrat billigt Neuregelung

Freitag, 23. September 2016

Berlin – Die Prostitution in Deutschland unterliegt künftig einer strengeren Regulierung: Der Bundesrat billigte am Freitag das vom Bundestag im Juli beschlossene Prostituiertenschutzgesetz. 

Die Neuregelung sieht vor, dass der Betreiber eines Bordells dafür künftig eine Erlaubnis einholen muss. Einschlägig Vorbestraften soll diese Erlaubnis verweigert werden. Prostituierte sollen sich alle zwei Jahre bei den Kommunen anmelden und jedes Jahr eine Gesundheitsberatung absolvieren müssen. Für 18- bis 21-jährige Prostituierte soll die Pflicht zu einer jährlichen Anmeldung und zu halbjährlicher Beratung gelten.

Bestimmte, als besonders menschenunwürdig eingestufte Praktiken wie sogenannte Flatrate-Partys werden künftig verboten. Für sie gilt auch ein Werbeverbot, ebenso wie für Angebote für Sex mit Schwangeren. Für Freier sieht das Gesetz eine Kondompflicht vor.

Prostitutionsgesetz: Kondom- und Meldepflicht beschlossen

Union und SPD haben sich auf eine Gesetzesreform geeinigt, die Männer und Frauen, die sich freiwillig prostituieren, besser vor Ausbeutung schützen soll: Für Freier gilt künftig eine Kondompflicht, menschenunwürdige Betriebskonzepte wie „Flatrate“- oder „Gang-Bang-Partys“ werden verboten. Prostituierte müssen sich bei den Behörden anmelden und gesundheitlich beraten lassen.

Mit der Neuregelung soll der Zwangsprostitution entgegengewirkt werden. Kritiker wenden allerdings ein, dass dieses Ziel verfehlt werde und insbesondere die Anmeldepflicht für die Prostituierten nur mehr Kontrolle bringe. Der Antrag, deswegen den Vermittlungsausschuss anzurufen, fand in der Länderkammer keine Mehrheit.

Der Bundesrat billigte auch das Gesetz zur Bekämpfung von Menschenhandel. Unter anderem stellt die Neuregelung unter Strafe, wenn Freier Zwangslagen von Prostituierten ausnutzen – zum Beispiel deren illegalen Aufenthalt in Deutschland. Den Freiern drohen dann Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren.

Bis zu zehn Jahre Haft drohen Zuhältern und Menschenhändlern, die jemanden unter Ausnutzung einer Zwangslage oder Hilflosigkeit beziehungsweise durch Gewalt zur Ausübung der Prostitution veranlassen. Der deutsche Gesetzgeber setzte mit dem Gesetz eine EU-Richtlinie um.

Im Zuge der Novelle werden auch weitere Strafvorschriften gegen Menschenhandel neu geregelt. Diese betreffen künftig auch Fälle, in denen die Opfer, etwa wegen Organhandels, zu ausbeuterischer Beschäftigung oder zur Begehung von Straftaten nach Deutschland gebracht werden. © afp/aerzteblatt.de

Kommentare

Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.
Avatar #103970
DöringDöring
am Samstag, 24. September 2016, 16:03

Prostituiertenschutzgesetz

Hat diesen Namen nicht verdient, da es die Prostituierten nicht schützt, sondern sie nur datenmäßig erfassen will.
Packen Sie diese Frauen in die gesetzliche Kranken- und Rentenkasse und finanzieren Sie eine regelmäßige Untersuchung, dann haben Sie was für die Frauen getan. Mit Ihrem Gesetz bringenSie noch mehr Frauen in die Illegalität.
Dieter Döring
Facharzt für Allgemeinmedizin
LNS
LNS

Fachgebiet

Stellenangebote

    Weitere...

    Aktuelle Kommentare

    Archiv

    NEWSLETTER