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Ärzteschaft

Flyer informiert über Neuerungen der Ultraschall-Verein­barung

Freitag, 23. September 2016

Berlin – Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat eine Praxisinformation veröffentlicht, um über das ab 1. Oktober geltende neue Genehmigungsverfahren für Ultraschallleistungen zu informieren. Die meisten Neuerungen betreffen die Genehmigungserteilung zur Ultraschalldiagnostik. So werden die technischen Prüfverfahren für die Geräte vereinfacht. Für Ärzte, die bereits eine Genehmigung haben, ändert sich nur wenig.

Die Ultraschallvereinbarung regelt neben fachlichen auch technische Anforderungen, die Ärzte nachweisen müssen, wenn sie Sonografien zulasten der gesetzlichen Kranken­versicherung durchführen möchten. Im Rahmen eines Antrages auf Genehmigung für die Erbringung von Ultraschallleistungen wurde laut KBV bislang die Tauglichkeit des Gerätes bildbasiert überprüft.

Künftig reicht die Hersteller- oder Gewährleistungserklärung. Darüber hinaus erfolgt die gerätebezogene Konstanzprüfung künftig nicht mehr alle vier, sondern alle sechs Jahre. Neu ist auch, dass Ärzte anstelle von Ultraschallbildern künftig auch Wartungsprotokolle bei ihrer KV vorlegen können.

Eine weitere Anpassung betrifft die mehrtägigen Ultraschallkurse. Diese mussten bislang im Block absolviert werden. Künftig werden auch Kurse anerkannt, die in einzelnen Tages-Modulen stattfinden. Das ermögliche eine bessere Integration von Kursteil­nahmen in den Praxisalltag, so die KBV.

Die bestehenden Kursangebote von Kassenärztlichen Vereinigungen, Ärztekammern und freien Anbietern werden aber weiterhin anerkannt. Eine Umstellung auf Kurse in Modulform ist nicht vorgeschrieben. Darüber hinaus sind bei bereits nachgewiesener fachlicher Kompetenz bei der Beantragung weiterer Anwendungsbereiche derselben Ultraschallmethode weniger Nachweiszahlen erforderlich als bisher. © hil/sb/aerzteblatt.de

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