Vermischtes
Gericht: Rauchender Mieter darf in seiner Wohnung bleiben
Mittwoch, 28. September 2016
Düsseldorf – Der rauchende Mieter Friedhelm Adolfs darf seine Wohnung behalten. Nach jahrelangem Tauziehen wies eine Berufungskammer des Düsseldorfer Landgerichts am Mittwoch die Klage der Wohnungseigentümerin auf Räumung der Wohnung zurück, wie eine Gerichtssprecherin mitteilte. Nach Überzeugung des Gerichts kann dem Rentner und langjährigen Mieter Adolfs demnach kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme und damit ein vertragswidriges Verhalten nachgewiesen werden.
In dem bundesweit beachteten Rechtsstreit ging es unter anderem um die Frage, inwieweit ins Treppenhaus ziehender Zigarettenrauch aus der Wohnung von Adolfs für Belästigungen gesorgt hatte. Zunächst hatten das Düsseldorfer Amts- und Landgericht Räumungsklagen der Vermieterin gegen den starken Raucher stattgegeben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob die Entscheidung jedoch im Februar 2015 auf und verwies den Fall zurück an das Landgericht.
Dessen Berufungskammer vernahm nun in dem neuen Verfahren 13 Zeugen. Dabei gelangten die Richter der Sprecherin zufolge nicht zu der Überzeugung, dass die Beeinträchtigungen durch Tabakgeruch im Treppenhaus auf ein vertragswidriges Verhalten von Adolfs zurückzuführen waren. Damit aber habe auch kein Kündigungsgrund vorgelegen, sodass die von der Vermieterin ausgesprochene Kündigung nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses geführt habe.
Die Kammer verwies in diesem Zusammenhang auf die Voraussetzungen für die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses. Dazu gehöre unter anderem, dass eine Partei den Hausfrieden nachhaltig stört und deshalb die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist. Durch Rauchen in einer Mietwohnung allein werde die Grenze zum vertragswidrigen Gebrauch noch nicht überschritten – vielmehr dürfe ein Mieter in seiner Wohnung rauchen. Nicht mehr vertragsgemäß sei, wenn der Raucher das Gebot der Rücksichtnahme nicht genügend beachtet – weil er etwa nicht ausreichend lüftet oder die Asche nicht entsorgt.
Im Fall Adolfs habe die Beweisaufnahme in dem neuen Verfahren zwar ergeben, dass es im Treppenhaus „grundsätzlich zu bestimmten Beeinträchtigungen durch Tabakgeruch“ gekommen sei. Dem Urteil zufolge konnte der Tabakgeruch aber nicht ausschließlich dem beklagten Rentner zugeordnet werden, wie das Gericht hervorhob.
Auch sei nach den Zeugenvernehmungen nicht hinreichend erwiesen, dass Adolfs unzureichend gelüftet oder die Asche nicht entsorgt habe. Zudem kann nach Einschätzung der Richter nicht ausgeschlossen werden, dass der Tabakgeruch im Treppenhaus von Rauchern aus dem Eingangsbereich des Hauses stammte. © afp/aerzteblatt.de

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