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Ärzteschaft

Samstagszuschlag für Psychologische Psychotherapeuten

Donnerstag, 29. September 2016

Berlin – Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsycho­therapeuten erhalten jetzt einen Zuschlag für Sprechstunden am Samstag. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts wurde der EBM rückwirkend zum 1. April 2005 entsprechend angepasst.

Demnach können auch Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Gebührenordnungsposition (GOP) 01102 abrechnen, wenn sie an Samstagen zwischen 7 und 14 Uhr Patienten behandeln. Bislang konnten sie nur ihre Behandlungsleistungen abrechnen, nicht aber wie Ärzte den Samstagszuschlag. Dieser ist mit 101 Punkten bewertet (10,54 Euro).

BSG: Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz
Anlass für den Beschluss des Bewertungsausschusses (BA) war ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom Februar 2016. Danach verstoße es gegen den Gleichheitsgrundsatz, das ärztliche Psychotherapeuten die Samstagssprechstunden entsprechend der GOP 01102 abrechnen können, Psychologische Psychotherapeuten (einschließlich Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) jedoch nicht.

Dieser Differenzierung liege keine anerkennenswerte sachliche Rechtfertigung zugrunde, begründete das Gericht seine Entscheidung. Zwischen den Tätigkeiten beider Gruppen bestünden keine Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen würden. Entsprechend wurde dem BA aufgegeben, den Gleichbehandlungsverstoß durch eine rechtmäßige Neuregelung zu beheben.

Rückwirkende Vergütung
Die GOP 01102 wird in die Nummer 5 der Präambel zum Abschnitt 23.1 EBM aufgenommen. Die rückwirkende Änderung zum 1. April 2005 ist nur auf nicht bestandskräftige Honorarbescheide anzuwenden. Eine extrabudgetäre Finanzierung des zusätzlichen Leitungsvolumens und damit außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, wie von der KBV gefordert, lehnten die Krankenkassen ab. © EB/aerzteblatt.de

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