Ärzteschaft
Selbstverwaltungsstärkungsgesetz: KBV kritisiert drastische Eingriffe
Donnerstag, 13. Oktober 2016
Berlin – Das von der Bundesregierung geplante Selbstverwaltungsstärkungsgesetz greift in drastischem Maße in die Strukturen der Selbstverwaltung ein. Zu dieser Erkenntnis kommt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in einer Stellungnahme, die die Körperschaft heute veröffentlicht hat. Darin macht sie deutlich, dass Reformen zwar notwendig seien. Diese müssten aber mit Augenmaß durchgeführt werden.
„Ich warne eindringlich davor, Strukturen zu schaffen, die uns Ärzten und Psychotherapeuten später die Luft zum Atmen nehmen“, betonte KBV-Vorstandsvorsitzender Andreas Gassen. Es gehöre zu „unserem Selbstverständnis als Angehörige eines freien Berufes, unsere Dinge selbst zu regeln“, fügte er hinzu. Mit dem geplanten Gesetz würden sämtliche Selbstverwaltungsorgane geschwächt.
Die Selbstverwaltung müsse in ihren Strukturen gestärkt und zukunftstauglich gemacht werden, heißt es in der Stellungnahme weiter. Dazu gehörten Reformen, aber auch Freiräume für die Ausgestaltung ihrer Aufgaben. Eine „beschnittene Selbstverwaltung“ könne ihre Arbeit nicht mehr effizient und vollständig leisten.
In der Stellungnahme wiederholt die KBV auch die Kritik an Plänen des Bundesgesundheitsministeriums (BMG), die bisherige Rechtsaufsicht zu einer Fachaufsicht auszubauen. Eine Rechtsaufsicht, die sich zu einer Fachaufsicht entwickele, wäre „eindeutig das falsche Instrument und würde die Selbstverwaltung in unverantwortbarer Weise schwächen – und damit auch die Gesundheitsversorgung generell“.
Der Referentenentwurf des „Gesetzes zur Stärkung der Handlungsfähigkeit und Aufsicht über die Selbstverwaltung der Spitzenorganisation in der GKV“ sieht eine Reihe von Maßnahmen vor, mit denen die Kontrollfunktionen und Eingriffsrechte des BMG ausgebaut werden sollen. Betroffen von diesen Regelungen sind neben der KBV der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung, der Gemeinsame Bundesausschuss und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung.
Der Referentenentwurf sieht beispielsweise vor, dass das BMG bei unbestimmten Rechtsbegriffen Inhaltsbestimmungen zur Rechtsanwendung und Rechtsauslegung erlassen kann, an die die KBV gebunden wäre. Satzungsänderungen sollen angeordnet und bereits genehmigte Satzungen im Rahmen der Ersatzvornahme abgeändert werden können. Ferner soll die Aufsicht einen externen Entsandten mit der Übernahme bestimmter Aufgaben in der KBV beauftragen können, ohne dass hier gesonderte Gründe vorliegen müssen.
Darüber hinaus kann für die Vollstreckung von Aufsichtsverfügungen gegen die KBV die Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu einer Höhe von zehn Millionen Euro möglich sein. Dies bedeute eine Erhöhung der maximalen Zwangsgeldandrohung um das Vierhundertfache, so die KBV. © may/EB/aerzteblatt.de

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