Ärzteschaft
Entlassmanagement: Klinikärzte erhalten lebenslange Arztnummer
Montag, 17. Oktober 2016
Berlin – Um Schnittstellenprobleme bei der Entlassung von Patienten aus dem Krankenhaus zu verringern, hat der Gesetzgeber mit dem Versorgungsstärkungsgesetz die Vorgaben verschärft. Kliniken müssen seitdem in einem Entlassplan die medizinisch unmittelbar erforderlichen Anschlussleistungen festlegen. Die Details sollte die Selbstverwaltung beschließen, Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), GKV-Spitzenverband und Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) konnten sich aber nicht einigen. Nun regelt ein Schiedsspruch strittige Punkte.
Vorgesehen ist, dass das Entlassmanagement für alle stationär behandelten Patienten gilt. Die Kliniken sind verpflichtet, auf allen Verordnungen die lebenslange Arztnummer (LANR) sowie die Betriebsstättennummer (BSNR) anzugeben. Da die meisten Kliniker nicht über eine LANR verfügen, müssen sie sich registrieren. Das wird voraussichtlich bei den Kassenärztlichen Vereinigungen erfolgen. Die DKG spricht von 50.000 betroffenen Klinikärzten. Zudem sind Softwaresysteme in den Krankenhäusern analog zur vertragsärztlichen Software zu zertifizieren, die Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung gelten auch für Kliniker.
Aus der KBV heißt es zum Schiedsspruch, das Entlassmanagement greife in die ambulante Versorgung ein, daher müsse es ähnliche Regeln für die Klinikärzte wie für Vertragsärzte geben. Der GKV-Spitzenverband spricht von künftigen einheitlichen Standards und einem Gewinn für die Patienten. „Die Entscheidung des Bundesschiedsamtes wird helfen, den Rechtsanspruch der Patienten endlich in allen Krankenhäusern durchzusetzen“, erklärte Johann-Magnus von Stackelberg, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes. Künftig werde die Entlassung aus dem Krankenhaus zielgerichteter geplant, damit der Übergang von der Klinik zum weiterbehandelnden Arzt oder zur nächsten Versorgungseinrichtung reibungsloser klappe.
aerzteblatt.de
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Die DKG kritisiert hingegen den Schiedsspruch. Sie spricht von einem „bürokratischen Monster“ und zusätzlichem Zeitaufwand. „Zu diesem formalen Entlassmanagement gehören Aufklärungsgespräche und das Ausfüllen von zwei Formblättern, mit der Möglichkeit des Patienten, datenschutzrechtliche Einwände zu erheben. Zeitlich bedeutet das, dass mindestens 50 Millionen Minuten Arbeitszeit gebraucht werden, das sind circa 100.000 Arbeitstage“, sagte DKG-Hauptgeschäftsführer Georg Baum.
Die Vereinbarung soll ab dem 1. Juli 2017 gelten. Entlassbrief und Medikationsplan sind dann Teil des Entlassmanagements. Kliniker können auch Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege und Soziotherapie für bis zu sieben Tagen verordnen. Für diese Zeit kann darüber hinaus eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden. © may/aerzteblatt.de

Stimme zu
Besonders unsinnig bei der häuslichen Krankenpflege: diese dient nach § 37 Abs. 1 SGB V u.a. dazu, Krankenhausbehandlung zu verkürzen - dann muss doch aber auch der Krankenhausarzt diese verordnen!

Endlich

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