Vermischtes
Urteil: Reproduktionsklinik muss Namen von Samenspender verraten
Montag, 17. Oktober 2016
Hannover – Obwohl der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang 2015 geurteilt hatte, dass Kinder grundsätzlich ein Recht darauf haben, den Namen ihres biologischen Vaters zu erfahren, verweigerte eine Reproduktionsklinik einer 21-Jährigen die Auskunft. Das Amtsgericht Hannover hat nun entschieden: Die Klinik muss den Namen des Vaters nennen. Das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung sei höher einzustufen als das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Samenspenders, hieß es zur Begründung.
Die junge Frau darf nun Einsicht in die Behandlungsunterlagen nehmen. Ob sie ihren biologischen Vater tatsächlich finden wird, ist allerdings noch unklar. Wie Gerichtssprecher Jens Buck sagte, ist nach Angaben der Reproduktionsklinik nur der Nachname des Samenspenders bekannt.
Auch der Rechtsanwalt der Klinik, Hans-Dieter Kimmel, hatte den Erfolg der Klägerin erwartet und es dennoch auf den Prozess ankommen lassen. „Der Samenspender war davon ausgegangen, dass sein Name geheim gehalten wird“, begründete Kimmel. Sollte nun die junge Frau Unterhalts- oder Erbansprüche an den Mann stellen, könnte er in der Folge womöglich an die Klinik Schadenersatzansprüche stellen. Um dagegen gewappnet zu sein, könnte auch ein verlorener Prozess helfen.
Nach Auskunft des Vereins Spenderkinder ist die Furcht vor Unterhaltsansprüchen völlig unbegründet. „Keinem uns bekannten Spenderkind geht es um finanzielle Forderungen gegenüber dem Spender“, betonte Anne vom Verein Spenderkinder, die nicht mit ihrem Nachnamen genannt werden möchte. Im Gegenteil: Zum Schutz der Spender fordere der Verein sogar den Ausschluss von Erbansprüchen und Unterhaltsforderungen des Kindes. „Alle Menschen in Deutschland – auch Spenderkinder – haben ein Recht auf Kenntnis ihrer genetischen Herkunft“, stellte sie klar. Und dieses Recht werde durch das Vorenthalten der Angaben über die Identität des Spenders verletzt.
Laut BGH-Urteil können Informationen über den biologischen Vater „für die Entfaltung der Persönlichkeit von elementarer Bedeutung sein“. Für den Samenspender müsse die Auskunft zwar zumutbar sein. „Nicht maßgeblich sind hingegen seine wirtschaftlichen Interessen“, so der BGH.
Im Bundesgesundheitsministerium wird seit längerem an den institutionellen und organisatorischen Voraussetzungen gearbeitet, damit jedes Kind sein Recht auf Kenntnis seiner Herkunft bekommt: Per Gesetz soll ein zentrales Spenderregister eingeführt werden. Wann dies umgesetzt wird, ist noch unklar. © dpa/aerzteblatt.de

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