Ärzteschaft
Compliance-Report zu Vergabevorwürfen: Gassen handelte rechtens
Freitag, 21. Oktober 2016
Berlin – Der Vorwurf wog schwer: Anfang der Woche schrieb das Handelsblatt, der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Andreas Gassen, habe eigenmächtig und ohne einen „erforderlichen Vorstandsbeschluss“ für eine politische Beratungsfirma knapp 40.000 Euro ausgegeben. Gassen wies die Vorwürfe umgehend zurück. Ein Bericht des KBV-Compliance-Beauftragten, der dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt, untermauert nun die Darstellung Gassens.
Demnach spreche der Wortlaut der internen Regelungen in der KBV sowie den gesetzlichen Vorgaben eher dafür, dass „ein Vorstandsbeschluss nicht erforderlich ist“, heißt es. Eine Beschaffung durch ein Mitglied des Vorstandes sei weder durch die Geschäftsordnung des Vorstandes, noch durch die Geschäftsordnung der Dienststelle, noch durch die Beschaffungsordnung oder die Satzung ausdrücklich geregelt, schreibt der Compliance-Beauftragte.
Zwar sei das allgemeine Vergaberecht einzuhalten, das sei nach einem Gutachten der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft, aber auch „vertretbar“ erfolgt. Ein Anfangsverdacht auf eine Straftat – wie etwa Untreue – kann der Compliance-Beauftragte genauso wenig erkennen, wie eine Haftung der KBV. Allerdings bestünden im Rahmen der Abrechnung der Reisekosten Unstimmigkeiten in den Belegen, die im Rahmen einer Rechnungskorrektur richtig gestellt werden müssten, heißt es. Darüber hinaus empfiehlt der Beauftragte, Mängel und Unklarheiten in den internen Regelungen der KBV abzustellen.
aerzteblatt.de
Das Handelsblatt hatte zum Wochenbeginn berichtet, der KBV-Chef habe die Politikagentur Miller & Meier Consulting GmbH beauftragt, „obwohl keine Verträge vorgelegt werden konnten, die jeweils abgerechneten Reisekosten nicht den Belegen entsprachen" und „keine prüfbaren Leistungsbeschreibungen vorgelegen“ hätten. Dies gehe aus einem Bericht der Innenrevision der KBV hervor. Zudem hätte eine Vergabeverfahren stattfinden müssen, da das Auftragsvolumen 20.000 Euro überschritten habe. © may/aerzteblatt.de

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