NewsPolitikPsychotherapeuten­ausbildung: Eckpunkte zur Direktausbildung vorgelegt
Als E-Mail versenden...
Auf facebook teilen...
Twittern...
Drucken...

Politik

Psychotherapeuten­ausbildung: Eckpunkte zur Direktausbildung vorgelegt

Montag, 31. Oktober 2016

/dpa

Berlin – Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat heute Eckpunkte zur Novellie­rung der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten (PP) und Kinder- und Ju­gendlichenpsychotherapeuten (KJP) vorgelegt. Damit ist eine Überarbeitung des Psy­cho­­therapeutengesetzes verbunden.

Der Reformbedarf ergibt sich aus den durch den Bologna-Prozess geänderten Studien­strukturen (Bachelor und Master), die sich auf die Zugangsvoraussetzungen zur Ausbil­dung von PP und KJP auswirken. Darüber hinaus bringt die fehlende oder geringe Ver­gü­tung während des obligatorischen „praktischen Jahres“ an psychiatrischen Einrichtun­gen sowie die größtenteils selbstfinanzierte Ausbildung viele angehende Psychothe­ra­peu­ten in prekäre Lebenssituationen.

Der Deutsche Ärztetag hatte sich zuletzt in Hamburg mit dem Thema befasst, ver­schie­dene Entschließungen verabschiedet und die Direktausbildung kritisch bewertet. Dem­nach forderten die Delegierten unter an­de­rem, dass bei der geplanten Neuordnung des Bildungsweges an unmissverständlichen Terminologien festgehalten werden müsse. So müsse etwa der Begriff „Psychologischer Psychotherapeut“ beibehalten werden, der Be­griff „Psychotherapeut“ dürfe nicht einge­führt werden. Zudem sei darauf zu achten, dass andere Qualifizierungsformen, insbe­son­dere ärztliche Psychotherapeuten, nicht aus­ge­grenzt und die Qualität der psychotherapeutischen Behandlung nicht ge­fährdet werden. Inwie­weit die Forde­rungen der Ärzteschaft vom Ministerium letztlich auf­ge­griffen werden, muss der weitere Verlauf der Gesetzgebung zeigen.

Fünfjähriges wissenschaftliches Hochschulstudium auf Masterniveau
Mit den Eckpunkten, die dem Deutschen Ärzteblatt vorliegen, schließt sich das BMG den Forderungen des 25. Deutschen Psychotherapeutentags (DPT) im November 2014 an, der sich für die sogenannte Direktausbildung ausgespro­chen hatte.

Vorgesehen ist laut Papier ein fünf­jähriges wissenschaftliches Hochschulstudium der Psychotherapie auf Masterniveau, um so das Problem der Zugangsvoraussetzungen zu beheben. Viele Bundesländer erkennen nämlich inzwischen bereits den geringer qualifi­zier­ten Bachelor für die Ausbildung zum KJP an, während die Psychotherapeutenschaft diesen Abschluss für nicht angemessen hält.

Bisher ist die Ausbildung von PP und KJP postgradual aufgebaut: Nach dem Studium der Psychologie beziehungswiese Sozialpädagogik (KJP) qualifizieren sie sich in einer drei- bis fünfjährigen Ausbildung an zumeist privaten Ausbildungsinstituten zur Appro­bation. Die Kosten für die Ausbildung tragen die Kandidaten selbst beziehungsweise refinan­zie­ren einen Teil der Kosten über GKV-finanzierte ambulante Behandlung an den Instituten.

Staatsexamen und Approbation am Ende des Studiums
Das künftige Hochschulstudium soll gemäß den nun vorliegenden Eckpunkten aus dem BMG gezielt auf die berufliche Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie zuge­schnit­ten sein. Am Ende dieser Ausbildung steht ein Staatsexamen das zur Approbation führt. Das Staatsexamen soll bundeseinheitlich feststellen, ob die Absolventen „befähigt sind, Patienten entsprechend der Aufgabenstellung des Berufes selbstständig und eigen­ver­ant­wortlich zu behandeln“.

Nach dem Staatsexamen und der Approbation soll sich entsprechend der „Eckpunkte einer Weiterbildungsreform“ des 28. DPT im April eine fünfjährige Weiterbildung an­schlie­ßen, die eine Spezialisierung entweder für Erwachsene oder für Kinder und Ju­gend­liche vorsieht sowie den Erwerb der Fachkunde in mindestens einem Psycho­the­ra­pieverfahren. Die Weiterbildung soll zur selbstständigen Tätigkeit als Fachpsycho­thera­peut im ambulanten und stationären Bereich qualifizieren und – analog zur ärztlichen Weiterbildung – auf Facharztniveau vergütet werden.

Studium an einer Universität oder „gleichgestellten Hochschule“
Da die angedachte Weiterbildung Aufgabe der Psychotherapeutenkammern ist, befasst sich das BMG in den vorliegenden Eckpunkten ausschließlich mit den Details des künf­tigen Psychotherapiestudiums. Das Studium soll an einer Universität oder „gleichge­stell­ten Hochschule“ absolviert werden. Es ist unterteilt in zwei Studienabschnitte nach der Struktur von Bachelor und Master: Im ersten Abschnitt  (1.-3. Studienjahr) werden grund­legende psychologische, psychotherapeutische, bezugswissenschaftliche und wissen­schaftliche Kompetenzen erworben; im zweiten Abschnitt (4.-5. Studienjahr) sollen ver­tiefte psychotherapeutische, versorgungsrelevante und wissenschaftliche Kompetenzen erworben werden.  

Studierende, die nicht in der Patientenversorgung tätig werden wollen, können auf die staatlichen Prüfung verzichten und mit Bestehen der nach Hochschulrecht vorge­­­sehe­nen „Hochschulprüfung“ in ein Berufsleben außerhalb der Heilkunde einsteigen.

Das Psychotherapiestudium soll mindestens 5.200 Stunden umfassen, aufgeteilt in eine theoretische Ausbildung mit 2.900 Stunden, in der Wissen in Form von Vorlesungen, Se­minaren und praktischen Übungen vermittelt wird. Die praktische Ausbildung mit mindes­tens 2.300 Stunden soll „grundlegende praktische Einblicke in den Forschungs- und Kli­nikalltag, Hospitationen, vertiefende berufsqualifizierende Erfahrungen unter Anleitung und Aufsicht sowie Kleingruppenangebote zur Supervision und zur Selbstreflektion“ um­fassen.

Wahloption zwischen anerkannten Verfahren
Die Hochschule soll nach den Vorstellungen des BMG sicherzustellen, dass grundle­gen­de praktische Kenntnisse in allen wissenschaftlich anerkannten Verfahren gesammelt werden können. Vertiefende Erfahrungen in einem wissenschaftlich anerkannten Ver­fah­ren sollen von den Studierenden aus dem Angebot der Hochschule gewählt werden können, wobei die Wahloptionen mindestens drei alternativ angebotene Verfahren um­fassen sollten.

Können die Hochschulen, insbesondere bei der praktischen Ausbildung, das geforderte
Setting nicht sicherstellen, können sie mit anderen geeigneten Einrichtungen Zu­­sam­men­arbeiten, besagen die Eckpunkte. In diesem Fall sind entsprechende Koope­ra­tions­verträge abzuschließen. © PB/aerzteblatt.de

Kommentare

Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.
LNS
LNS LNS

Fachgebiet

Stellenangebote

    Weitere...

    Aktuelle Kommentare

    Archiv

    NEWSLETTER