Ärzteschaft
Samenspenderregister: BÄK kritisiert Gesetzentwurf als nicht ausgereift
Montag, 31. Oktober 2016
Berlin – Deutliche Kritik an dem von der Bundesregierung geplanten Samenspenderregistergesetz übt die Bundesärztekammer (BÄK). Es sei versäumt worden, „wesentliche gesellschaftspolitische und familienrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Reproduktionsmedizin zu beantworten“, so die Kritik der BÄK.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will mit dem Gesetz ein Register für Samenspender aufbauen, über das Kinder aus künstlicher Befruchtung die Identität ihres leiblichen Vaters erfahren können. Zu jeder Samenspende sollen Samenbanken künftig den Namen und den Vornamen sowie Geburtstag, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift des Spenders aufnehmen. Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) in Köln soll daraus ein bundesweites Register aufbauen.
Nach dem Gesetzentwurf hat nur das Kind das Recht, die Daten zu erfahren. Geschieht dies, soll allerdings auch der Samenspender darüber informiert werden, damit er sich als leiblicher Vater auf eine Begegnung einstellen kann.
Die BÄK begrüßt das Ansinnen des Gesetzes zwar grundsätzlich, es greife aber zu kurz und schaffe lediglich „isolierte und mit Problemen behaftete Teilregelungen“. „Notwendig ist eine systematische gesetzliche Regelung für den gesamten Bereich der Reproduktionsmedizin, beispielsweise mittels eines Fortpflanzungsmedizingesetzes“, heißt es in der Stellungnahme.
Zum Beispiel lasse der Entwurf im Augenblick offen, bei welchen Personenkreisen eine medizinisch unterstützte Befruchtung mit heterologem Samen angewendet werden könne. Auch würden wesentliche Begriffe nicht klar definiert. Teilweise seien die verwendeten Begriffe nicht mit den geweberechtlichen Regelungen abgestimmt. Zudem überschritten die in dem Entwurf formulierten ärztlichen Aufklärungspflichten die Grenzen der ärztlichen Beratung.
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Ungeklärt sei auch, wie die Zahl von Vielfachspenden begrenzt werden soll und ob die unter heterologer Verwendung von Samen gezeugten Kinder Informationen über ihre Halbgeschwister einholen könnten. „Regelungen in diesem Bereich seien schon deshalb notwendig, um im Falle von Vielfachspendern Geschwisterehen auszuschließen“, argumentiert die BÄK. Außerdem könnte bei Erkrankungen wie Leukämien so gegebenenfalls ein passender, da direkt verwandter Stammzellspender gefunden werden.
Der Gesetzentwurf geht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes von Anfang 2015 zurück. Dieser hatte entschieden, dass durch eine anonyme Samenspende gezeugte Kinder von der Reproduktionsklinik Auskunft über ihren biologischen Vater verlangen können.
© hil/aerzteblatt.de

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