Politik
Regierung plant erste Korrekturen im Heilpraktikerrecht
Dienstag, 1. November 2016
Berlin – Die Bundesregierung will die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern verschärfen. Das geht aus einem Änderungsanträgen von Union und SPD zum Pflegestärkungsgesetz III hervor. Eine entsprechende Bitte hatte die Gesundheitsministerkonferenz der Länder (GMK) in diesem Jahr an das Bundesgesundheitsministerium (BMG) gerichtet.
Die Gesundheitsminister der Länder hatten moniert, „dass die Anforderungen an die Erlaubniserteilung nach dem Heilpraktikerrecht nicht mehr den Qualitätserfordernissen genügen, die aus Gründen des Patientenschutzes an die selbstständige Ausübung der Heilkunde zu stellen sind“, heißt es in dem Änderungsantrag.
1992 hatte das BMG „Leitlinien für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern“ veröffentlicht, die heute die Grundlage der Überprüfung der einzelnen Anwärter durch die Gesundheitsämter stellen. Diese will das BMG nun unter Beteiligung der Länder bis zum Ende des kommenden Jahres überarbeiten.
Die GMK hatte in diesem Zusammenhang gefordert, die Leitlinien „gegebenenfalls auszuweiten, um einerseits dem Patientenschutz besser gerecht zu werden und andererseits bessere Voraussetzungen für die Einheitlichkeit der Kenntnisüberprüfungen schaffen zu können“. Bislang sind die Gesundheitsämter angehalten, die Heilpraktikeranwärter in einer schriftlichen und in einer mündlichen Prüfung in verschiedenen Wissensgebieten zu testen. Genaue Vorgaben über den Inhalt der Prüfungen enthalten die Leitlinien bisher jedoch nicht.
Die Gesundheitsämter können die Erlaubnis versagen, „wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde“, heißt es in den Leitlinien. Gemäß Änderungsanträgen von Union und SPD soll künftig eine Erlaubnis auch dann versagt werden können, wenn die Überprüfung ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für jeden einzelnen Patienten bedeuten würde. © fos/aerzteblatt.de

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