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Bundesarbeits­gericht: Keine Pflicht zu Personalgespräch im Krankheitsfall

Mittwoch, 2. November 2016

Erfurt – Erkrankte Beschäftigte können in aller Regel nicht zu Personalgesprächen ins Unternehmen zitiert werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht heute in Erfurt klargestellt (Az.: 10 AZR 596/15). Krankgeschriebene Arbeitnehmer seien im Grundsatz nicht dazu verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Personalgespräch mit dem Ar­beit­geber teilzunehmen, urteilte der zehnte Senat.

Es könne aber Fälle geben, in denen ausnahmsweise eine solche Pflicht bestehe, sagte der Vorsitzende Richter Rüdiger Linck. Das Erscheinen des erkrankten Arbeitnehmers in der Firma müsse dann aber aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeit­neh­mer gesundheitlich dazu in der Lage sein. Auch sei es dem Arbeitgeber nicht von vorn­he­rein untersagt, mit seinem kranken Mitarbeiter in einem angemessenen Rahmen schrift­lich oder telefonisch Kontakt aufzunehmen.

Damit hatte die Klage eines Krankenpflegers aus Berlin teilweise Erfolg. Dieser war ab­ge­mahnt worden, weil er mit Verweis auf seine Krankschreibung nicht zu drei termi­nierten Personalgesprächen erschienen war. Sein Arbeitgeber wollte mit ihm nach einer erneu­ten längeren Ausfallzeit über künftige Beschäftigungsmöglichkeiten sprechen.

Die Abmahnung erklärte das Bundesarbeitsgericht nun für unwirksam. Den Antrag auf Feststellung, dass der Kläger generell während seiner Arbeitsunfähigkeit nicht zur Teil­nahme an Personalgesprächen verpflichtet sei, lehnten die Erfurter Richter aber ab.

© dpa/aerzteblatt.de

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