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Politik

Gruppennützige Forschung an Nichteinwilligungs­fähigen in engen Grenzen erlaubt

Mittwoch, 9. November 2016

Berlin – Künftig ist in Deutschland die Forschung an nichteinwilligungsfähigen Erwachse­nen erlaubt, auch wenn sie diesen nicht direkt nützt, sondern nur Menschen davon profi­tieren, die an derselben Erkrankung leiden. Voraussetzung ist, dass die Probanden zu einer Zeit, als sie noch im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte waren, nach ärztlicher Aufklä­rung eine entsprechende Verfügung verfasst haben.

Diesen Antrag von Abgeordneten um Georg Nüßlein (CDU) und Karl Lauterbach (SPD) nahm der Bundestag mit 330 zu 243 Stimmen an. Er modifiziert den Entwurf eines Vier­ten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher Vorschriften, dem der Bundestag heu­te in 2. Lesung zustimmte.

Ebenfalls Eingang in den Gesetzentwurf fand ein Antrag von Hubert Hüppe (CDU), der klarstellt, dass nichteinwilligungsfähige Kinder oder Erwachsene die Teilnahme an einer klinischen Prüfung jederzeit ablehnen und dies gegebenenfalls auch nonverbal äußern können. Die dritte und abschließende Lesung des Gesetzentwurfs, der deutsches Recht an die Vorgaben der EU-Verordnung über klinische Prüfungen (Nr. 536/2014) anpasst, findet am kommenden Freitag statt.

Ursprünglich sollte der Bundestag bereits im Juni über den Gesetzentwurf abstimmen. Eine heftige ethische Debatte über die Zulässigkeit der gruppennützigen Forschung an Nichteinwilligungsfähigen, die quer durch die Fraktionen verlief, machte jedoch eine wei­tere Anhörung im Gesundheitsausschuss notwendig. Heute standen neben dem Antrag von Nüßlein und Lauterbach, der auch die Unterstützung von Bundesgesund­heitsminis­ter Hermann Gröhe (CDU) fand, zwei weitere Anträge zur namentlichen Abstimmung.

Hilde Mattheis und Sabine Dittmer (beide SPD) sprachen sich zwar ebenfalls dafür aus, die gruppennützige Forschung an Nichteinwilligungsfähigen in engen Grenzen zu erlau­ben, sofern eine entsprechende Patientenverfügung vorliegt. Nach ihrem Willen sollte die Verpflichtung zur ärztlichen Aufklärung jedoch entfallen. Der Antrag wurde mit 508 zu 69 Stimmen abgelehnt.

Abgeordnete um Ulla Schmidt (SPD) und Uwe Schummer (CDU) plädierten dafür, die gel­tende Rechtslage beizubehalten, die die gruppen- und fremdnützige Forschung an Nicht­einwilligungsfähigen verbietet. Für diesen Antrag stimmten 254 Abgeordnete, 321 dage­gen. © HK/aerzteblatt.de

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