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Politik

Psychiatriereform bringt auch Änderungen für Krankenhaussektor

Freitag, 11. November 2016

Berlin – Der Bundestag hat gestern mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der Ver­sor­gung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen“ (PsychVVG) auch gesetzliche Neuregelungen zur geplanten Umstrukturierung des Kran­ken­haus­sektors getroffen, die mit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) be­gonnen wor­den war. Die entsprechenden Regelungen waren erst kurz vor der Ver­abschiedung des PsychVVG in das Gesetz aufgenommen worden.

So war der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im KHSG beauftragt worden, ein ge­stuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern zu beschließen. Für jede Stufe der Notfallversorgung sollten „differenziert insbesondere Mindestvorgaben zur Art und Anzahl von Fachabteilungen, zur Anzahl und Qualifikation des vorzuhaltenden Fach­per­sonals sowie zum zeitlichen Umfang der Bereitstellung von Notfallleistungen“ festgelegt werden. Im PsychVVG wird dem G-BA nun aufgegeben, „zunächst eine belastbare Fol­gen­abschätzung durchzuführen“. Um diese zu ermöglichen, wird die Frist für den G-BA um ein Jahr auf den 31. Dezember 2017 verlängert.

Im KHSG hatte die Bundesregierung den Krankenhäusern zudem einen sogenannten Pflegezuschlag in Höhe von 500 Millionen Euro in Aussicht gestellt. Dieser Betrag soll entsprechend der Pflegedienstpersonalkosten auf die Krankenhäuser verteilt werden. Auf diese Weise sollten die Krankenhäuser einen Anreiz erhalten, eine angemessene Pflegeausstattung vorzuhalten. Im PsychVVG wird nun konkretisiert, dass für die Ermitt­lung des ab 2017 zu erhebenden hausbezogenen Pflegezuschlags auch Pflegepersonal berücksichtigt werden soll, das ohne direktes Beschäftigungsverhältnis in den Kranken­häusern arbeitet.

Gesetzgeber legt Fixkostendegressionsabschlag bei 35 Prozent fest
Der sogenannte Fixkostendegressionsabschlag wird ab 2017 die Mehrleistungs­ab­schlä­ge ersetzen. Künftig sollen Krankenhäuser und Krankenkassen auf Landesebene schät­zen, wie hoch der Anteil der fixen Kosten an einer Fallpauschale durchschnittlich ist, also zum Beispiel die in einer Fallpauschale enthaltenen Kosten für technische Geräte wie Com­putertomografen. Allen Krankenhäusern, die mehr Leistungen als zuvor vereinbart erbracht haben, soll dieser Anteil bei allen abgerechneten Mehrleistungen abgezogen werden. Im Unterschied zu den heute geltenden Mehrleistungsabschlägen soll er jedoch nur in den Häusern greifen, die die Leistungen erbracht haben, und nicht mehr den Lan­des­basisfallwert absenken.

Mit dem PsychVVG wird nun die Höhe des Abschlags in den Einführungsjahren 2017 und 2018 bundeseinheitlich auf 35 Prozent festgelegt. Erst bis zum 30. September 2018 soll­en die Vertragspartner die Höhe des Fixkostendegressionsabschlags für das Jahr 2019 selbst verhandeln. Zur Begründung heißt es: „Durch die gesetzliche Festlegung wird auf die von den Vertragspartnern in den Ländern geäußerten sehr unter­schied­lichen Vor­stellungen zur Abschlagshöhe reagiert und in der Phase der Einführung eine Vielzahl von langwierigen Verhandlungen und Schiedsstellenverfahren verhindert.“

Aus demselben Grund wird für Leistungen mit höherer Fixkostendegression oder für Leis­tungen mit wirtschaftlich begründeter Fallzahlsteigerung, die Krankenhäuser und Krankenkassen auf Landesebene verhandeln, für die Jahre 2017 und 2018 eine ge­setzliche Obergrenze in Höhe von 50 Prozent vorgegeben. Auch hier sollen die Ver­tragspartner erst für das Jahr 2019 selbst einen Wert verhandeln. © fos/aerzteblatt.de

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