Politik
Psychiatriereform bringt auch Änderungen für Krankenhaussektor
Freitag, 11. November 2016
Berlin – Der Bundestag hat gestern mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen“ (PsychVVG) auch gesetzliche Neuregelungen zur geplanten Umstrukturierung des Krankenhaussektors getroffen, die mit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) begonnen worden war. Die entsprechenden Regelungen waren erst kurz vor der Verabschiedung des PsychVVG in das Gesetz aufgenommen worden.
So war der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im KHSG beauftragt worden, ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern zu beschließen. Für jede Stufe der Notfallversorgung sollten „differenziert insbesondere Mindestvorgaben zur Art und Anzahl von Fachabteilungen, zur Anzahl und Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals sowie zum zeitlichen Umfang der Bereitstellung von Notfallleistungen“ festgelegt werden. Im PsychVVG wird dem G-BA nun aufgegeben, „zunächst eine belastbare Folgenabschätzung durchzuführen“. Um diese zu ermöglichen, wird die Frist für den G-BA um ein Jahr auf den 31. Dezember 2017 verlängert.
Im KHSG hatte die Bundesregierung den Krankenhäusern zudem einen sogenannten Pflegezuschlag in Höhe von 500 Millionen Euro in Aussicht gestellt. Dieser Betrag soll entsprechend der Pflegedienstpersonalkosten auf die Krankenhäuser verteilt werden. Auf diese Weise sollten die Krankenhäuser einen Anreiz erhalten, eine angemessene Pflegeausstattung vorzuhalten. Im PsychVVG wird nun konkretisiert, dass für die Ermittlung des ab 2017 zu erhebenden hausbezogenen Pflegezuschlags auch Pflegepersonal berücksichtigt werden soll, das ohne direktes Beschäftigungsverhältnis in den Krankenhäusern arbeitet.
Gesetzgeber legt Fixkostendegressionsabschlag bei 35 Prozent fest
Der sogenannte Fixkostendegressionsabschlag wird ab 2017 die Mehrleistungsabschläge ersetzen. Künftig sollen Krankenhäuser und Krankenkassen auf Landesebene schätzen, wie hoch der Anteil der fixen Kosten an einer Fallpauschale durchschnittlich ist, also zum Beispiel die in einer Fallpauschale enthaltenen Kosten für technische Geräte wie Computertomografen. Allen Krankenhäusern, die mehr Leistungen als zuvor vereinbart erbracht haben, soll dieser Anteil bei allen abgerechneten Mehrleistungen abgezogen werden. Im Unterschied zu den heute geltenden Mehrleistungsabschlägen soll er jedoch nur in den Häusern greifen, die die Leistungen erbracht haben, und nicht mehr den Landesbasisfallwert absenken.
Mit dem PsychVVG wird nun die Höhe des Abschlags in den Einführungsjahren 2017 und 2018 bundeseinheitlich auf 35 Prozent festgelegt. Erst bis zum 30. September 2018 sollen die Vertragspartner die Höhe des Fixkostendegressionsabschlags für das Jahr 2019 selbst verhandeln. Zur Begründung heißt es: „Durch die gesetzliche Festlegung wird auf die von den Vertragspartnern in den Ländern geäußerten sehr unterschiedlichen Vorstellungen zur Abschlagshöhe reagiert und in der Phase der Einführung eine Vielzahl von langwierigen Verhandlungen und Schiedsstellenverfahren verhindert.“
Aus demselben Grund wird für Leistungen mit höherer Fixkostendegression oder für Leistungen mit wirtschaftlich begründeter Fallzahlsteigerung, die Krankenhäuser und Krankenkassen auf Landesebene verhandeln, für die Jahre 2017 und 2018 eine gesetzliche Obergrenze in Höhe von 50 Prozent vorgegeben. Auch hier sollen die Vertragspartner erst für das Jahr 2019 selbst einen Wert verhandeln. © fos/aerzteblatt.de

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