Politik
Ministerium verschärft Aufsicht von KBV, G-BA und GKV-Spitzenverband
Dienstag, 15. November 2016
Berlin – Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) verschärft die Aufsicht über die Selbstverwaltungsorgane von Ärzten, Zahnärzten, Krankenkassen, den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDS) und den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Das seit Monaten kontrovers diskutierte GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz soll am morgigen Mittwoch im Bundeskabinett beschlossen werden. Der Kabinettsentwurf liegt dem Deutschen Ärzteblatt vor.
In dem Gesetz werden allen Spitzenorganisationen auf Bundesebene die gleichen Haushalts-, Wirtschaftsführungs- und Berichtspflichten auferlegt. Dazu gehören auch die Stärkung der Einsichts- und Prüfrechte der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, heißt es in der Gesetzesbegründung. Ebenso bekommen alle Selbstverwaltungsorgane „einheitliche und präzise Vorgaben zu Rücklagen und Betriebsmitteln“ sowie die Pflicht zur „Etablierung einer regelmäßigen externen Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung anstelle der bisherigen Prüfung durch das BMG oder das Bundesversicherungsamt“. Auch sollen die Innenrevisionen der einzelnen Organe gestärkt werden.
Der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) werden dabei noch zusätzliche Änderungen vorgeschrieben: So soll es künftig drei Vorstände in der KBV geben – wobei der Gesetzgeber vorsieht, dass einer der Vorstände „in Bezug auf die Versorgungsbereiche innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung eine neutrale Person sein muss“, heißt es in der Gesetzesbegründung. „Es kann sich dabei beispielsweise um einen Juristen, Ökonomen oder auch einen Arzt handeln“, heißt es in den weiteren Ausführungen.
Die Machtverhältnisse innerhalb des KBV-Vorstandes sollen ebenso geregelt werden: Laut Gesetz soll bei Meinungsverschiedenheiten „der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder“ entscheiden. Gibt es eine Stimmengleichheit, entscheide der Vorsitzende, heißt es im Gesetz. An einer anderen Stelle begründet der Gesetzgeber diese Entscheidung: „Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei einem Vorstand, der lediglich aus zwei Mitgliedern besteht, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vorstandsmitgliedern zwangsläufig eine Versorgungsebene überstimmt ist.“ Mit der neuen Regelung solle ein „Konfliktlösungsmechanismus“ eingeführt werden. Dies diene auch der „Funktionsfähigkeit der KBV“, so das BMG.
Um einen Vorstandsvorsitzenden künftig ins Amt zu wählen, muss eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen in der Vertreterversammlung (VV) für die Person abgegeben werden, „um für die besondere Position des Vorstandsvorsitzenden eine breite Legitimation und damit stärkere Akzeptanz durch die Vertreterversammlung zu schaffen“, heißt es in der Begründung. Für die Abwahl eines der stellvertretenden Vorsitzenden der KBV benötigt es ein konstruktives Misstrauensvotum.
Auch erhalten die Vertreterversammlungen von KBV – aber auch die Mitglieder der Versammlungen des GKV-Spitzenverbands – mehr Rechte bei der Einsicht von Unterlagen und bei Auskünften über die Tätigkeiten des Vorstandes. Dabei soll es künftig nicht mehr nur mündliche, sondern vor allem schriftliche Berichte geben. Das Recht auf einen Bericht kann per Mehrheitsbeschluss sowie mit einem Viertel der Stimmen in der KBV-VV erwirkt werden.
Bei 60 Mitgliedern in der KBV-VV sind dies 15 Stimmen. Damit soll das „zentrale Willensbildungs- und Beschlussorgan der KBV“ gestärkt werden. Die Vertreterversammlungen der KBV sollen künftig nur noch in Ausnahmefällen nicht-öffentlich stattfinden. Abstimmungen sollen „in der Regel nicht geheim“ stattfinden. Die Organe der Selbstverwaltung – also auch der Kassen – müssen jedes Jahr einen Bericht über Beteiligungen der Organisation zum Beispiel an Immobilienvermögen vorlegen. Dieser Bericht muss der VV sowie der Aufsichtsbehörde bis spätestens zum 1. Oktober übermittelt sein.
Auch müssen die Mitglieder von VVen bei allen Organisationen der Selbstverwaltung ihre Nebentätigkeiten offenlegen. Die Höhe der Entschädigung einschließlich von Nebenleistungen müssen in einem jährlichen Bericht dargelegt werden.
Mit dem Gesetz wird auch definiert, wie viele Stunden eine Ärztin oder ein Arzt in Anstellung arbeiten muss, um Mitglied einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zu werden. Da viele KVen dies sehr unterschiedlich geregelt haben, konkretisiert der Gesetzgeber nun das Wort „halbtags“ auf „zehn Stunden pro Woche“. „Damit soll erreicht werden, dass künftig sämtliche in einem zeitlich erheblichen Umfang angestellte Ärztinnen und Ärzte Mitglieder der örtlich zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung werden“, schreibt das Bundesgesundheitsministerium.
Das Gesetz soll noch in diesem Jahr für erste Beratungen im Bundestag und im Bundesrat Mitte Dezember auf der Tagesordnung stehen, für den 23. Januar 2017 ist eine Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages geplant. Die Abstimmung in zweiter und dritter Lesung im Bundestag wird nach Informationen des Deutschen Ärzteblattes voraussichtlich am 26. oder 27. Januar 2017 stattfinden. © bee/aerzteblatt.de

Nachrichten zum Thema


Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.