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Krebskranke 14-Jährige erstreitet Recht auf Kältekonservierung

Freitag, 18. November 2016

London – Ein unheilbar krankes 14-jähriges Mädchen hat vor einem britischen Gericht das Recht erzwungen, dass ihr Körper nach ihrem Tode eingefroren wird – in der vagen Hoffnung auf spätere Wiederbelebung und Heilung.

Das inzwischen an den Folgen ihrer Krebserkrankung gestorbene Mädchen hatte den High Court angerufen, weil sich die ge­schiedenen Eltern uneins waren: Die Mutter war für die Kältekonservierung, der Vater an­fangs dagegen. Das Gericht kam, wie jetzt be­kannt wurde, kurz vor dem Tod des Mäd­chens Mitte Oktober zu dem Schluss, dass die Mutter über die Konservierung ent­schei­den solle.

„Die Mutter ist am besten in der Lage, diese ungewöhnliche und schwierige Lage zu meistern“, heißt es in dem heute veröffentlichten Urteil. Die Leiche des Mädchen sei kurz nach dem Tod zur Kältekonservierung in die USA gebracht worden, berichtete BBC – der Sender sprach von einer „historischen juristischen Ausandersetzung“. Die Entscheidung durfte erst jetzt öffentlich werden – einen Monat nach dem Tod der 14-Jährigen.

„Ich möchte leben (...), und ich denke, dass es in Zukunft eine Heilung meines Krebses geben wird und sie mich aufwecken werden“, appellierte die 14-Jährige nach Angaben des Gerichts in einem Brief. Die als Kryonik bekannte Methode der Kältekonservierung gebe ihr eine Chance zum Weiterleben – „und wenn dies in Hunderten von Jahren ist“.

Der vorsitzende Richter Peter Jackson betonte ausdrücklich, dass es bei dem Urteil im Kern um einen Familienstreit und nicht um eine Entscheidung für oder gegen die Kälte­konservierung gehe. Der Richter ließ offen, „ob die Kryonik-Konservierung wissen­schaft­lich gültig ist oder nicht“.

Die Körpertemperatur wird dabei auf minus 130 Grad heruntergefahren. Nach Angaben des Gerichts wird die bereits seit den 1960er-Jahren bekannte Methode ausschließlich in den USA und in Russland angewendet. Die Kosten würden rund 43.000 Euro betragen, was von den Eltern der Mutter aufgebracht worden sei, so das Urteil.  © dpa/aerzteblatt.de

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