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Ärzteschaft

ASV: Verband gegen dauerhaften Bestandsschutz für Kliniken

Donnerstag, 24. November 2016

München – Der Bundesverband ambulante spezialfachärztliche Versorgung (BV ASV) hat Forderungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) kritisiert, wonach Kli­ni­ken, die nach Paragraf 116b des fünften Sozialgesetzbuches Patienten ambulant be­treu­en, dies weiterhin tun sollten – trotz neuer Regelungen zur ambulanten spezial­fachärztli­chen Versorgung (ASV). „Ein dauerhafter Be­stands­schutz für Krankenhäuser mit Be­rech­tigungen nach § 116b SGB V alter Fassung ist nicht im Interesse der Patienten­ver­sorgung“, sagte der Vorstand des BV ASV, Axel Munte, in München.

Ein Vorläufer der ASV war die „Ambulante Behandlung im Krankenhaus“, die der Gesetz­geber im Jahr 2004 einführte, um Kliniken für die ambulante Versorgung von Menschen mit komplexen Krankheitsbildern zu öffnen. Der Gemeinsame Bundes­ausschuss (G-BA) konkretisierte dies bis Ende 2011 in einer Richtlinie über die ambulan­te Behandlung im Krankenhaus (ABK-RL). Diese Richtlinie wird aber nach und nach von den Bestimmun­gen der neuen Richtlinie des G-BA über die ASV abgelöst.

Die bestehen­den Berechtigungen von Krankenhäusern für die ambulante Behandlung im Kranken­haus enden drei Jahre nach Inkrafttreten der entsprechenden ASV-Konkretisie­rung. Dies betrifft im Januar 2017 die Indikationen Tuberkulose und im Juli 2017 gastro­intestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle. Betroffene Krankenhäuser müssen somit bei den erweiterten Landesausschüssen neue Teilnahmeanzeigen für die ASV ein­reichen.

„Die ASV unterscheidet sich in vielen Punkten von der Regelung des alten Paragrafen 116b. Gerade in der Onkologie ist jetzt eine Kooperation von Krankenhäusern und Ver­tragsärzten vorgeschrieben. Auch wurden Qualifikationsvorgaben präzisiert und erwei­tert“, erläuterte Munte. Er betonte, „diese Fortschritte dürfen nun nicht konter­kariert wer­den.“

Allerdings fordert der BV ASV ein vereinfachtes Verfahren für die Krankenhäuser, die be­reits nach der alten Richtlinie ambulant betreut haben. „Krankenhäuser mit Bestands­be­rechtigungen haben bereits wichtige Nachweise erbracht, die auch für die ASV zutreffen. Hier sollten die Erweiterten Landesausschüsse ein verkürztes Anzeige­verfahren in Erwä­gung ziehen, in dem nur die zusätzlichen Anforderungen überprüft werden“, so Munte.

Der BV ASV bietet Ärzten an, die Anzeige beim erweiterten Landes­ausschuss organisa­to­risch zu unterstützen. „Die DKG sollte konstruktiv über ähnliche Unterstützungsan­ge­bote nachdenken, statt nur den Status quo zu erhalten“, so der Verbandsvorstand. © hil/aerzteblatt.de

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