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Politik

Kinderherzchirurgie: Anforderungen an Fachweiter­bildungsquote für Intensivpflege geändert

Freitag, 25. November 2016

Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat Anforderungen an die Fach­wei­terbildungsquote von Pflegekräften in kinderkardiologischen Intensiveinheiten geändert. Die bisherige Übergangsregelung, die eine Anrechnung berufserfahrener Pflegekräfte auf die Quote des fachweitergebildeten Kinderkrankenpflegepersonals ermöglichte, wird durch eine Stichtagsregelung ersetzt.

Zukünftig können nur noch Pflegekräfte auf die ge­forderte Fachweiterbildungsquote von mindestens 40 Prozent angerechnet werden, die spätestens zum 1. Januar 2017 eine aus­reichende Berufserfahrung nachweisen konn­ten. Voraussetzung für diese einmalige dauerhafte Anerkennung einer ausreichenden Be­rufs­erfahrung ist, dass die Pflegekraft mindestens fünf Jahre in Vollzeit auf einer kinder­kardiologischen Inten­siveinheit tätig war, mindestens drei Jahre davon zwischen 1. Janu­ar 2011 und 1. Januar 2017. Den Be­schluss zur Änderung der Richtlinie zur Kinderherz­chirurgie fasste der G-BA gestern.

„Seit dem Jahr 2010 müssen für die intensivpflegerische Versorgung von Kindern und Ju­gendlichen, die am Herzen operiert wurden, 40 Prozent des Pflegepersonals über eine Fachweiterbildung im Bereich ,Pädiatrische Intensivpflege’ verfügen“, erläuterte Regina Klakow-Franck, unparteiisches Mitglied des G-BA. Mit der Neuerung erhielten Kliniken eine solide Ausgangsbasis, um die Mindestquote umzusetzen.

Die Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der herzchirurgischen Versor­gung bei Kindern und Jugendlichen (KiHe-RL) legt seit dem Jahr 2010 verbindliche Min­destanforderungen an Krankenhäuser fest, die herzchirurgische Eingriffe bei Patienten mit angeborenen oder in der Kindheit erworbener Herzkrankheit erbringen wollen.

Die qualitätssichernden Mindestanforderungen beziehen sich auf die fachlichen Qualifi­ka­tio­nen der behandelnden Ärzte und Pflegekräfte sowie auf die Struktur, Organisation und Ausstattung eines Krankenhauses. Sichergestellt werden soll laut G-BA, dass die Versorgung nur in Einrichtungen mit Expertise und geeigneter Infrastruktur erfolgt und eine qualitativ hoch­wertige herzchirurgische Versorgung unabhängig vom Wohnort und der sozio­öko­no­­mi­schen Situation gewährleistet ist.

Die Erstfassung der Richtlinie ist im Jahr 2010 in Kraft getreten. Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbe­an­standung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. © EB/aerzteblatt.de

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