Politik
Kinderherzchirurgie: Anforderungen an Fachweiterbildungsquote für Intensivpflege geändert
Freitag, 25. November 2016
Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat Anforderungen an die Fachweiterbildungsquote von Pflegekräften in kinderkardiologischen Intensiveinheiten geändert. Die bisherige Übergangsregelung, die eine Anrechnung berufserfahrener Pflegekräfte auf die Quote des fachweitergebildeten Kinderkrankenpflegepersonals ermöglichte, wird durch eine Stichtagsregelung ersetzt.
Zukünftig können nur noch Pflegekräfte auf die geforderte Fachweiterbildungsquote von mindestens 40 Prozent angerechnet werden, die spätestens zum 1. Januar 2017 eine ausreichende Berufserfahrung nachweisen konnten. Voraussetzung für diese einmalige dauerhafte Anerkennung einer ausreichenden Berufserfahrung ist, dass die Pflegekraft mindestens fünf Jahre in Vollzeit auf einer kinderkardiologischen Intensiveinheit tätig war, mindestens drei Jahre davon zwischen 1. Januar 2011 und 1. Januar 2017. Den Beschluss zur Änderung der Richtlinie zur Kinderherzchirurgie fasste der G-BA gestern.
„Seit dem Jahr 2010 müssen für die intensivpflegerische Versorgung von Kindern und Jugendlichen, die am Herzen operiert wurden, 40 Prozent des Pflegepersonals über eine Fachweiterbildung im Bereich ,Pädiatrische Intensivpflege’ verfügen“, erläuterte Regina Klakow-Franck, unparteiisches Mitglied des G-BA. Mit der Neuerung erhielten Kliniken eine solide Ausgangsbasis, um die Mindestquote umzusetzen.
Die Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der herzchirurgischen Versorgung bei Kindern und Jugendlichen (KiHe-RL) legt seit dem Jahr 2010 verbindliche Mindestanforderungen an Krankenhäuser fest, die herzchirurgische Eingriffe bei Patienten mit angeborenen oder in der Kindheit erworbener Herzkrankheit erbringen wollen.
Die qualitätssichernden Mindestanforderungen beziehen sich auf die fachlichen Qualifikationen der behandelnden Ärzte und Pflegekräfte sowie auf die Struktur, Organisation und Ausstattung eines Krankenhauses. Sichergestellt werden soll laut G-BA, dass die Versorgung nur in Einrichtungen mit Expertise und geeigneter Infrastruktur erfolgt und eine qualitativ hochwertige herzchirurgische Versorgung unabhängig vom Wohnort und der sozioökonomischen Situation gewährleistet ist.
Die Erstfassung der Richtlinie ist im Jahr 2010 in Kraft getreten. Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. © EB/aerzteblatt.de

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