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Ärzteschaft

Medizintourismus: Ärzten ethische und rechtliche Orientierungshilfe geben

Freitag, 25. November 2016

Berlin – Manche Patienten bitten um Informationen über Behandlungen, die in Deutsch­land verboten sind. Die Zentrale Ethikkommission bei der Bundesärztekammer (ZEKO) gibt nun Hinweise, wie sich Ärzte in einer solchen Situation verhalten sollten.

In ihrer aktuellen Stellungnahme zu ethischen und rechtlichen Fragen des „Medizin­touris­mus“ betont die ZEKO, dass Ärzte wissen müssten, welche im Ausland legalen Maßnah­men in Deutschland verboten sind, und dass sie diese Verbotsnormen auch in ihrem Han­­deln befolgen müssten.

„Eigene abweichende moralische Auffassungen entbinden nicht von der Einhaltung kon­kreter rechtlicher Verpflichtungen“, erklärte Friedhelm Hufen, der die Stellungnahme zu­sammen mit dem Humangenetiker Wolfram Henn federführend be­treut hat.

Die ZEKO weist unter anderem auch darauf hin, dass bei Leistungen, die im In- und Aus­land gleichermaßen erlaubt sind, wie zahnmedizinische Behandlungen, der Wunsch des Pa­tien­ten legitim ist, sie im Ausland wahrzunehmen.

 „Können Patienten auf diese Weise gleichwertige medizinische Leistungen in Anspruch nehmen, die ihnen wegen des höhe­ren Kostenniveaus in Deutschland andernfalls nicht zur Verfügung stünden, so ist dies ethisch nicht zu beanstanden“, schreibt die ZEKO.

Der Arzt müsse die Patienten jedoch darüber aufklären, wenn die Kostenvorteile zulasten der Qualität gingen. Abzulehnen seien in jedem Fall alle Formen von Prämien oder Ge­winn­beteiligungen, die in Deutschland tätige Ärzte für die Überweisung von Patienten ins Ausland annehmen. © fos/aerzteblatt.de

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