Ärzteschaft
Blankorezepte für Heilmittel: KBV fordert Beteiligung der Ärzte
Freitag, 25. November 2016
Berlin – Die Ärzteschaft muss an der geplanten flächendeckenden Erprobung von Blankorezepten für Heilmittel zwingend beteiligt werden. Dass dies nicht im Gesetzentwurf für ein Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz vorgesehen ist, hat Regina Feldmann, Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), heute im Vorfeld einer Anhörung am 30. November im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags erneut scharf kristiert. Das Gesetz soll voraussichtlich im Frühjahr 2017 in Kraft treten.
Der aktuelle Regierungsentwurf für ein Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz sieht flächendeckend die modellhafte Einführung der Blankoverordnung von Heilmitteln vor. Geplant ist, dass nach der Diagnose- und Indikationsstellung durch den Arzt die Therapeuten selbst das Heilmittel auswählen können. Sie sollen auch über die Therapiedauer und Behandlungsfrequenz bestimmen. „Die Idee ist gut, die Umsetzung nicht“, sagte Feldmann. Sie begrüßte, dass Diagnose- und Indikationsstellung beim Vertragsarzt liegen soll, bemängelte aber zugleich, dass der verordnende Arzt darüber hinaus keine Möglichkeit mehr hätte, maßgeblich auf die Heilmitteltherapie einzuwirken.
Aus Gründen der Patientensicherheit sei es aber unabdingbar, dass der Arzt intervenieren könne. „Der verordnende Arzt trägt die Gesamtverantwortung einer Therapie und muss bei bestimmten Erkrankungen oder operativen Eingriffen einzelne Heilmittel als kontraindiziert ausschließen können“, so Feldmann. Darüber hinaus müsse gesetzlich festgelegt werden, dass die Therapeuten den Ärzten eine Rückmeldung geben – zum Beispiel ob und welche Abweichungen von der Verordnung erfolgt sind und welche Therapie tatsächlich stattfand.
Die nunmehr lediglich in der Gesetzesbegründung formulierte Vorgabe, wonach Regelungen zum Informationsaustausch zwischen Heilmittelerbringern und Vertragsärzten vorzusehen sind, sind aus Sicht der KBV unzureichend. Hierzu bedürfe es einer klaren Regelung im Gesetzestext selbst, hieß es. Dass die Therapeuten von den Vorgaben der Heilmittel-Richtlinie abweichen dürfen, lehnt die KBV ab. Feldmann wies darauf hin, dass die niedergelassenen Ärzte bislang die preisbezogene Wirtschaftlichkeitsverantwortung tragen.
Wenn die Heilmitteltherapeuten im Rahmen einer Blankoverordnung über die Verordnungsmenge entscheiden dürften, müssten sie in der Konsequenz auch die Verantwortung für die Wirtschaftlichkeit der Therapie tragen. Denn der Arzt hätte in einem solchen Fall keinen Einfluss mehr auf Verordnungsmenge und -kosten. Folglich dürfte er nicht für die Wirtschaftlichkeit der anschließenden Therapie in Haftung genommen werden. Auch dies müsste im Gesetzestext klar und eindeutig formuliert werden.
Insbesondere die Haftung der Vertragsärzte für Therapiekosten, auf die sie keinen Einfluss haben, ist aus Feldmanns Sicht höchst problematisch. „Da den Therapeuten neben der Auswahl des Heilmittels auch die Entscheidung über Menge und Behandlungsfrequenz übertragen wird, muss klargestellt sein, dass Verordnungen, bei denen von den ärztlichen Vorgaben abgewichen wird, nicht Teil der Wirtschaftlichkeitsprüfung sind“, forderte Feldmann.
Die KBV schlägt deshalb vor, dass der Heilmitteltherapeut entsprechende Verordnungen kennzeichnet und bei der Übermittlung der Abrechnungsdaten gegenüber den Krankenkassen mitteilt. „Damit könnte eine Bereinigung sowohl der individuellen, als auch der KV-bezogenen Ausgabenvolumina sichergestellt werden“, so Feldmann weiter.
Die KBV fordert auch eine Überarbeitung der Heilmittel-Richtlinie. Dies müsse unabhängig von der Durchführung der Modellvorhaben erfolgen. „Die Heilmittel-Richtlinie bedarf einer grundlegenden Überarbeitung, um ihre Aktualität hinsichtlich des Behandlungsstandards zu überprüfen sowie die bestehende Komplexität der Vorgaben und die damit verbundene Bürokratie für Vertragsärzte und Heilmittelerbringer gleichermaßen zu verringern“, erklärte Feldmann. © EB/aerzteblatt.de

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