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Politik

Bundesversicherungs­amt überprüft Abrechnungen der Barmer GEK

Montag, 28. November 2016

Berlin – Das Bundesversicherungsamt (BVA) hat gegen die Barmer GEK ein Prüfver­fah­ren wegen des Verdachts auf Unregelmäßigkeiten bei Abrechnungen eingeleitet. Das hat die Behörde auf Anfrage des Deutschen Ärzteblattes bestätigt. Zuerst hatten Bild und BZ berichtet. Es geht um nachträgliche Kodierungen von Arztdiagnosen, durch die die Kasse mehr Geld aus dem Gesundheitsfonds erhält.

Normalerweise kodieren Ärzte ihre Diagnose in den Abrechnungsunterlagen. Diese Codes sind Grundlage für die Kostenerstattung durch die Kassen. Bei der Barmer GEK kodierte die Kassenärztliche Vereinigung Berlin (KV) den Berichten zufolge selbst in großem Stil nachträglich die Diagnosen. Um wie vie­le Fälle es sich dabei handelt, sei noch offen.

Konkret soll die KV bei der Barmer GEK in Berlin allein in diesem Jahr für sogenannte „technische Dienstleistungen“ in den Jahren 2014 und 2015 insgesamt 750.000 Euro ab­gerechnet haben, wie die Zeitungen unter Berufung auf interne Mails berichteten. Dahin­ter verberge sich die „Neuerstellung und Übermittlung“ von ärztlichen Abrechnungsdaten für die Barmer GEK.

Die Krankenkasse räumte eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung von Kodierun­gen ein. Ein Sprecher sagte den Zeitungen aber, es gehe der Kasse „um eine korrekte und lückenlose Kodierung von Behandlungsfällen und nicht um eine Veränderung von Diagnosen“. Auch die KV Berlin räumte eine „Datenkorrektur“ ein, da diese „nicht die gewünschte Konsistenz“ aufwiesen.

Beide erklärten, die Patienten nicht kränker zu schreiben. Bereits im Oktober hatte die KV in Bezug auf die aufgeflammte Debatte um das Upcoding betont, dass eine korrekte Angabe von Diagnosen für Kassen und für Ärzte gleichermaßen wichtig sei. Es gehe aber um die Sicherung korrekter Diagnosen, nicht um das ,Kränkermachen‘ von Patien­ten.

Das BVA spricht dagegen von Sozialbetrug. Eine zusätzliche medizinische Bewertung und Nacherfassung von Diagnosedaten sei im Rahmen des Risikosturkturausgleichs (RSA) unter den Kassen „nicht vorgesehen und rechtswidrig, da sie gegen den Sozial­datenschutz und das vom Gesetzgeber vorgegebene Meldeverfahren verstößt“, sagte BVA-Sprecher Tobias Schmidt den Zeitungen.

Wie das BVA dem Deutschen Ärzteblatt mitteilte, hat die Behörde seit dem Jahr 2010 zur Sicherung der RSA-Datenmeldungen in 17 Fällen so genannte Einzelfallprüfungen durchgeführt. Bei elf Krankenkassen hat das BVA Korrekturbeträge erhoben.

© afp/may/aerzteblatt.de

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