Ärzteschaft
Ärztekammer informiert über ärztliche Tätigkeit in Sachsen
Dienstag, 29. November 2016
Dresden – Die Sächsische Landesärztekammer informiert in- und ausländische Ärzte mit einer neuen Broschüre über Bedingungen und Voraussetzungen für die ärztliche Tätigkeit in dem Bundesland. Die „Orientierungshilfe für die Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit im Freistaat Sachsen“ gibt Informationen zu Aufenthaltstitel, Approbation und Berufserlaubnis. Zugleich enthält sie Hinweise zu den geforderten Sprachkenntnissen für ausländische Ärzte und zum Ablauf der Fachsprachenprüfung.
„Staatsangehörige von Staaten außerhalb der Europäischen Union, die nicht Staatsangehörige von Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz sind, dürfen eine abhängige Beschäftigung in Deutschland nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt“, heißt es zu Beginn der Broschüre. Die Autoren erläutern im Folgenden, wie und wo ein solcher Aufenthaltstitel zu erwerben ist und welche Voraussetzungen die Bewerber dafür erfüllen müssen.
Besonders wichtig ist der Kammer, dass ausländische Ärzte über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen. „Nach dem Beschluss der 87. Gesundheitsministerkonferenz müssen Ärzte auf der nachgewiesenen Grundlage des Sprachniveaus B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER-B2) über berufsspezifische Fachsprachenkenntnisse orientiert am Sprachniveau C1 verfügen“, informiert die Broschüre. Die Fachsprachenprüfung nimmt die Sächsische Landesärztekammer ab. Die Autoren informieren ausführlich über Voraussetzungen und Abläufe der Sprachprüfung.
Weitere Kapitel des Heftes widmen sich der Anerkennung von Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen sowie der Führbarkeit von akademischen Graden und Titeln. Ein weiteres Kapitel erläutert den Einstieg in die vertragsärztliche Versorgung in Sachsen. © hil/aerzteblatt.de

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