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Ärzteschaft

Ärztekammer informiert über ärztliche Tätigkeit in Sachsen

Dienstag, 29. November 2016

Dresden – Die Sächsische Landesärztekammer informiert in- und ausländische Ärzte mit einer neuen Broschüre über Bedingungen und Voraussetzungen für die ärztliche Tätig­keit in dem Bundesland. Die „Orientierungshilfe für die Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit im Freistaat Sachsen“ gibt Informationen zu Aufenthaltstitel, Approbation und Berufserlaubnis. Zugleich enthält sie Hinweise zu den geforderten Sprachkenntnissen für ausländische Ärzte und zum Ablauf der Fachsprachenprüfung.

„Staatsangehörige von Staaten außerhalb der Europäischen Union, die nicht Staats­angehörige von Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz sind, dürfen eine abhängige Beschäftigung in Deutschland nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt“, heißt es zu Beginn der Broschüre. Die Autoren erläutern im Folgen­den, wie und wo ein solcher Aufenthaltstitel zu erwerben ist und welche Voraussetzun­gen die Bewerber dafür erfüllen müssen.

Besonders wichtig ist der Kammer, dass ausländische Ärzte über ausreichende Sprach­kenntnisse verfügen. „Nach dem Beschluss der 87. Gesundheitsministerkonferenz müssen Ärzte auf der nachgewiesenen Grundlage des Sprachniveaus B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER-B2) über berufs­spezifische Fachsprachenkenntnisse orientiert am Sprachniveau C1 verfügen“, infor­miert die Broschüre. Die Fachsprachenprüfung nimmt die Sächsische Landesärzte­kammer ab. Die Autoren informieren ausführlich über Voraussetzungen und Abläufe der Sprachprüfung.

Weitere Kapitel des Heftes widmen sich der Anerkennung von Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen sowie der Führbarkeit von akademischen Graden und Titeln. Ein weiteres Kapitel erläutert den Einstieg in die vertragsärztliche Versorgung in Sachsen. © hil/aerzteblatt.de

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