Politik
Freiburger Einsilbertest: Hörüberprüfung künftig auch mit Störgeräuschen
Freitag, 2. Dezember 2016
Berlin – Der Erfolg einer Hörgeräteversorgung wird künftig auch durch den Freiburger Einsilbertest mit Störgeräuschen überprüft. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen und die Hilfsmittel-Richtlinie entsprechend geändert. Das teilte jetzt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit.
Ziel der Hörgeräteversorgung ist es, ein Funktionsdefizit des Hörvermögens weitgehend auszugleichen. Dabei soll ein Sprachverstehen bei Umgebungsgeräuschen und in größeren Personengruppen erreicht werden. Zur Überprüfung des Erfolgs einer Hörgeräteversorgung können laut Hilfsmittel-Richtlinie verschiedene Testverfahren angewendet werden. Der Freiburger Einsilbertest stellt im deutschen Sprachraum die am häufigsten verwendete Hörprüfung mit Sprache dar.
Dabei werden dem Patienten mehrere einsilbige Wörter wie „Ring“ oder „Spott“ in verschiedenen Lautstärken vorgespielt. Der Patient soll das gehörte Wort nachsprechen. Schafft er es, so vermerkt der Arzt dies und erstellt ein Audiogramm mit einer Verständlichkeitskurve. Das Ergebnis kann er mit früheren abgleichen, um einen Hörgewinn sichtbar zu machen. Bisher wurde der Test laut Hilfsmittel-Richtlinie ausschließlich „in Ruhe“ eingesetzt. Nach dem Beschluss des G-BA wird er künftig auch „im Störschall“ durchgeführt.
Der Test ist laut KBV aus Expertensicht aber auch mit Störgeräuschen genauso geeignet, den Erfolg einer Hörgeräteversorgung zu überprüfen, wie andere Testverfahren, die bereits mit Störgeräuschen durchgeführt werden, zum Beispiel der Oldenburger Satztest oder der Göttinger Satztest. Nach einer Expertenanhörung hat der G-BA Ende November die Hilfsmittel-Richtlinie geändert. Der Freiburger Einsilbertest kann künftig zur Überprüfung des Hörerfolgs im Störschall ebenfalls eingesetzt werden.
Der Beschluss des G-BA wird zunächst durch das Bundesministerium für Gesundheit geprüft. Wird der Beschluss nicht beanstandet, kann er nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten. © EB/aerzteblatt.de

Nachrichten zum Thema

Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.