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Politik

HIV: Kassen gegen Finanzierung von Propylaxe-Medikament

Montag, 5. Dezember 2016

dpa

Berlin – Das Medikament Truvada, das derzeit zur Behandlung von HIV eingesetzt wird, ist seit Mitte des Jahres auch als Prophylaxe zugelassen. Das Präparat soll das Risiko sen­ken, sich mit HIV zu infizieren. Über die Frage, ob das Arzneimittel zulasten der ge­set­zlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet wer­den kann, herrschen unterschiedliche Meinungen. Die Krankenkassen lehnen es ab, wie das Deut­sche Ärzteblatt auf Anfrage erfuhr.

„Im Rahmen der Therapie von Personen, die HIV-positiv sind, wird das Medikament von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt“, erklärte Florian Lanz, Sprecher des GKV-Spi­tzen­verbands heute. Als Prävention sähen die Kassen allerdings keine Rechtsgrundlage für eine Kostenübernahme durch die GKV. „Um das Infektionsrisiko zu senken, sind an­de­re Schutzmaßnahmen, insbesondere die Verwendung von Kondomen, verfügbar, die der Eigenverantwortung für eine gesundheitsbewusste Lebensführung zuzurechnen sind“, betonte Lanz.

Die Kassen wiesen darauf hin, dass der Gesetzgeber Arzneimittel, bei deren Anwen­dung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht – wie etwa der Behand­lung erek­tiler Dysfunktionen oder der Steigerung der sexuellen Potenz – von der Versor­gung ausgeschlossen habe. Die Finanzierung von Arzneimitteln, die dazu dienen, die Ausü­bung sexueller Aktivitäten zu ermöglichen, obliege in der Arzneimittelversorgung der Ei­gen­verantwortung der Versicherten. „Wir gehen davon aus, dass diese gesetzliche Vor­ga­be auch in diesem Fall greift“, so Lanz.

Er machte deutlich, dass die GKV zwar eine Solidargemeinschaft ist. Sie hebe aber zu­gleich die gesundheitliche Eigenkompetenz und Eigenverantwortung hervor. Das betone auch das Sozial­ge­setzbuch, hieß es.

Am Freitag hatte sich erstmals Josef Hecken, Chef des Gemeinsamen Bundesaus­schus­ses (G-BA), geäußert. Er vertrat die gleiche Ansicht wie die Krankenkassen. Die Deut­sche Aidshilfe fordert, eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes oder eine Erwei­te­rung der Schutz­impfungs­richt­linie des G-BA. Danach sollte das oberste Gremium der Selbstverwaltung von Ärzte­schaft und Krankenkassen auch über die Erstattungs­fähigkeit von medikamen­tösen Pro­phy­laxen befinden können. © may/aerzteblatt.de

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