Politik
HIV: Kassen gegen Finanzierung von Propylaxe-Medikament
Montag, 5. Dezember 2016
Berlin – Das Medikament Truvada, das derzeit zur Behandlung von HIV eingesetzt wird, ist seit Mitte des Jahres auch als Prophylaxe zugelassen. Das Präparat soll das Risiko senken, sich mit HIV zu infizieren. Über die Frage, ob das Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden kann, herrschen unterschiedliche Meinungen. Die Krankenkassen lehnen es ab, wie das Deutsche Ärzteblatt auf Anfrage erfuhr.
„Im Rahmen der Therapie von Personen, die HIV-positiv sind, wird das Medikament von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt“, erklärte Florian Lanz, Sprecher des GKV-Spitzenverbands heute. Als Prävention sähen die Kassen allerdings keine Rechtsgrundlage für eine Kostenübernahme durch die GKV. „Um das Infektionsrisiko zu senken, sind andere Schutzmaßnahmen, insbesondere die Verwendung von Kondomen, verfügbar, die der Eigenverantwortung für eine gesundheitsbewusste Lebensführung zuzurechnen sind“, betonte Lanz.
Die Kassen wiesen darauf hin, dass der Gesetzgeber Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht – wie etwa der Behandlung erektiler Dysfunktionen oder der Steigerung der sexuellen Potenz – von der Versorgung ausgeschlossen habe. Die Finanzierung von Arzneimitteln, die dazu dienen, die Ausübung sexueller Aktivitäten zu ermöglichen, obliege in der Arzneimittelversorgung der Eigenverantwortung der Versicherten. „Wir gehen davon aus, dass diese gesetzliche Vorgabe auch in diesem Fall greift“, so Lanz.
Er machte deutlich, dass die GKV zwar eine Solidargemeinschaft ist. Sie hebe aber zugleich die gesundheitliche Eigenkompetenz und Eigenverantwortung hervor. Das betone auch das Sozialgesetzbuch, hieß es.
Am Freitag hatte sich erstmals Josef Hecken, Chef des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), geäußert. Er vertrat die gleiche Ansicht wie die Krankenkassen. Die Deutsche Aidshilfe fordert, eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes oder eine Erweiterung der Schutzimpfungsrichtlinie des G-BA. Danach sollte das oberste Gremium der Selbstverwaltung von Ärzteschaft und Krankenkassen auch über die Erstattungsfähigkeit von medikamentösen Prophylaxen befinden können. © may/aerzteblatt.de

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