Ärzteschaft
Ärztekammer Baden-Württemberg kritisiert Einschränkungen für die Telemedizin
Montag, 5. Dezember 2016
Stuttgart – Die Landesärztekammer Baden-Württemberg kritisiert jüngste Änderungen im Arzneimittelgesetz. Diese legen fest, dass Arzneimittel online oder telefonisch nicht verordnet werden dürfen, wenn der Arzt den Patienten nicht kennt.
„Erfahrungen im Ausland zeigen, dass es bei der Telemedizin häufig auch um die Verordnung von Arzneimitteln geht. Doch das Bundesgesundheitsministerium will genau das verbieten lassen“, kritisierte der Kammerpräsident Ulrich Clever auf der Kammerversammlung Ende November. In der Gesetzesbegründung werde ausgeführt, dass die Regelung das ärztliche Berufsrecht flankiere, wonach eine ausschließliche Fernbehandlung nicht zulässig sei. „Ganz offenbar war dem Gesetzgeber unsere Neuregelung der ärztlichen Berufsordnung gänzlich unbekannt“, sagte Clever.
Berufsordnung
In der Muster-Berufsordnung heißt es im Paragraf 7 Absatz 4: „Ärztinnen und Ärzte dürfen individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung, nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien durchführen. Auch bei telemedizinischen Verfahren ist zu gewährleisten, dass eine Ärztin oder ein Arzt die Patientin oder den Patienten unmittelbar behandelt.“
Aber im vergangenen Sommer hatte der Ausschuss Berufsordnung der Landesärztekammer eine Öffnung der Berufsordnung angeregt und die Vertreterversammlung hatte einer entsprechenden Ergänzung zugestimmt. Seither heißt es in der Berufsordnung des Bundeslandes zusätzlich: „Modellprojekte, insbesondere zur Forschung, in denen ärztliche Behandlungen ausschließlich über Kommunikationsnetze durchgeführt werden, bedürfen der Genehmigung durch die Landesärztekammer und sind zu evaluieren.“
Modellprojekte gefährdet
Diese Modellprojekte sieht die Kammer jetzt gefährdet. Sie hat daher die Landesregierung gebeten, im Bundesrat darauf hinzuwirken, dass der Paragraf 48 des Arzneimittelgesetzes zur Fern-Verordnung von Arzneimitteln modifiziert wird, sodass Modellversuche zur Fernbehandlung werden – der Bundestag hat der Neufassung des Arzneimittelgesetzes bereits zugestimmt.
„Sollte der entsprechende Paragraf in der Länderkammer nicht mehr geändert werden, so wird sich die Bundespolitik vorwerfen lassen müssen, innovative Projekte, die eine Verbesserung der medizinischen Versorgung zum Ziel haben, ohne Not auszubremsen“, kritisierte Clever. © hil/aerzteblatt.de

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