Politik
Gewalt bei Notarzt- und Rettungseinsätzen: Gesetzgeber muss handeln
Montag, 5. Dezember 2016
München – Immer häufiger werden Notärzte, Rettungskräfte und Mediziner bei ihrer Arbeit behindert oder sogar selbst angegriffen. In diesem Jahr haben sich bereits Justiz- und Innenministerkonferenz mit dem Thema befasst – und denken über strafrechtliche Sanktionen nach. Die Bayerische Landesärztekammer (BLÄK) und das Bayerische Rote Kreuz haben nun gefordert, dass bei einer entsprechenden Gesetzesänderung im Strafgesetzbuch neben den Angehörigen von Rettungsdiensten auch explizit Notärzte berücksichtigt werden. „Angriffe auf Notärzte, Ärzte in Notaufnahmen und im Bereitschaftsdienst sowie auf Mitarbeiter von Rettungsdiensten sind nicht akzeptabel“, sagte Kammerpräsident Max Kaplan.
Die ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hatte die Problematik bereits im Sommer aufgegriffen. „Die Innenminister und -senatoren verurteilen die zunehmenden tätlichen Angriffe gegen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, Amtsträger – insbesondere von Polizei, Justiz, Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr – sowie Angehörige von Rettungsdiensten, Feuerwehren und Katastrophenschutz auf das Schärfste“, heißt es in ihrem Beschlussprotokoll auf Seite 34. Dieser Entwicklung müsse „entschieden entgegengetreten werden“.
Die IMK unterstützt dabei den Beschluss der Justizministerkonferenz vom 1./2. Juni 2016 (TOP II.5 zur Verbesserung des Schutzes von Amtsträgern und Beschäftigten des öffentlichen Dienstes). Die hatten Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) aufgefordert, strafrechtliche Verschärfungen – angefangen bei passiven Behinderungen bis hin zu anlassloser Gewalt – zu prüfen.
Im August hatte der Bundesrat zudem einen Gesetzentwurf verabschiedet, in dem Strafen für Schaulustige gefordert werden. Die Länder wünschen sich, dass ein neuer Paragraf 115 ins Strafgesetzbuch eingefügt wird. Danach soll „mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes behindert“. Damit werde auch „bloßes Sitzen- und Stehenbleiben“ vom Straftatbestand erfasst, erklärte die Länderkammer damals. © hil/aerzteblatt.de

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