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Politik

Verfassungsklage gegen Vorgaben für Frühchenstationen gescheitert

Mittwoch, 7. Dezember 2016

/dpa

Karlsruhe – Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung einer Mindestmenge bei der Krankenhausbehandlung von Früh- und Neugeborenen zurückgewiesen. Die Klage sei unzulässig, weil die Beschwerde­führer – mehrere Krankenhausbetreiber – nicht hinreichend dargestellt hätten, dass sie be­schwerde­befugt seien, teilte das Gericht heute in Karlsruhe mit (Az. 1 BvR 292/16).

Dabei geht es um Frühchen, die bei der Geburt weniger als 1.250 Gramm wiegen oder noch vor der 29. Schwangerschaftswoche auf die Welt kommen. Sie dürfen nur in Krankenhäusern versorgt werden, die – wie die klagen­den Kliniken – sogenannte Level-1-Perinatalzentren haben. Zur Qualitätssi­cherung hatte der Gemein­sa­­me Bundes­ausschuss (G-BA) 2010 festgelegt, dass solche Kliniken im Jahr mindes­tens 14 Level-1-Geburten betreuen müssen. Sonst erlischt die Genehmi­gung, diese Leis­tungen zu erbringen, und sie bekommen keine Vergütung.

Die neun Kläger sehen sich dadurch in ihrer Berufsfreiheit verletzt. Kommunale Klinken können sich allerdings nicht auf Grundrechte berufen. Die anderen Häuser mit kirchli­chem Träger haben laut Beschluss nicht klar gemacht, warum ihnen wegen der Vorga­ben wirklich Nachteile drohen – zumal sie im Schnitt mehr als 20 Level-1-Geburten im Jahr betreuten.

So sei nicht nachvollziehbar, ob und welcher Beschwerdeführer ein Ab­sinken der Level-1-Geburten auf unter 14 pro Jahr konkret zu befürchten hätte. Außer­dem sei nicht berücksichtigt worden, dass inzwischen auch Aus­nah­men und Übergangs­regelungen vorgesehen sind. In der Sache entschieden die Richter deshalb nicht. © kna/dpa/aerzteblatt.de

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