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Ärzteschaft

Laseranwendungen im Kosmetikstudio: Kritik an Gesetzeslücke

Mittwoch, 14. Dezember 2016

/dpa

Berlin/Euskirchen – Vor gravierenden Gesundheitsschäden nach unsachgemäßen La­ser­­behandlungen an der Haut warnen der Berufsverband der Deutschen Dermato­logen (BVDD) und die Deutsche Dermatologische Lasergesellschaft. Hintergrund ist eine Ge­setzes­lücke in Deutschland, die es auch Kosmetikerinnen oder Mitarbeitern in Tätoo­stu­dios erlaubt, hochpotente Laser und sogenannte Intense-Pulse-Light-(IPL-)Geräte zur Entfernung von Muttermalen, Pigmentstörungen und Tattoos einzusetzen – ohne dafür adäquat ausgebildet zu sein. „Wir haben hier ein sehr großes Problem. Die Laserthera­pie an der Haut ist gesetzlich nicht ausreichend geregelt“, warnte der Sonder­referent La­sertherapie des BVDD und Präsident der DDL, Gerd Kautz, auf Nachfrage des Deut­sch­en Ärzteblattes (DÄ).

Die Bundesregierung hat jüngst auf eine kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grü­nen im Bundestag bestätigt, dass auch medizinische Laien, „insbesondere in Kos­me­tik- und Tattoostudios“, sehr leistungsfähige Laser zu kosmetischen Zwecken einset­zen. Diese Anwendungen seien „nicht ohne medizinische Risiken“, schreibt die Bundes­regie­rung. So wies etwa das Bundesinstitut für Risikobewertung im Jahr 2015 auf mögliche Zell­schäden durch die Laserentfernung von Tattoopigmenten hin.

Auch das Bundesamt für Strahlenschutz machte auf mögliche gesundheitliche Risiken bei der Verwendung dieser Geräte aufmerksam. Es gebe Berichte über schwere Ver­bren­n­un­gen oder Narbenbildungen als mögliche Folgen einer nicht sachkundigen An­wendung der Geräte. Auch Augenschäden seien möglich. Zudem könne die Diagnose oder Therapie von Hautkrebserkrankungen durch die nicht sachkundige Entfernung zum Beispiel von Muttermalen und Pigmentstörungen verzögert oder gar verhindert werden. Unklar sei auch, ob die Verbraucher über diese Risiken der Behand­lung hinreichend auf­geklärt würden, heißt es in der Antwort der Bundesregierung. Allerdings existierten keine Zahlen dazu, wie häufig medizinische Laien die Geräte einsetzten und wie oft es dabei zu Komplikationen komme.

In der Dermatologie werden Laser insbesondere zur Behandlung und Entfernung ober­fläch­licher Missbildungen oder Läsionen des Gefäßsystems sowie zum Abtragen von Nar­bengewebe oder zur Faltenminderung eingesetzt. Zunehmend werden Laser zur Ent­fernung von Tätowierungen verwendet. Ein relevantes Einsatzgebiet im kosme­tischen Be­reich sowohl für Laser als auch für IPL-Geräte ist die lang anhaltende Entfernung un­erwünschten Haarwuchses (Epilation).

„Diese Behandlungen gehören in die Hände von Ärzten“, betonte Kautz gegenüber dem . Dabei geht es ihm nicht nur um die richtige Handhabung der Geräte. „Es kommt na­türlich auch auf die richtige Indikationsstellung und die Differen­zialdiagnostik an. Manche Hautveränderungen brauchen eine weitere Abklärung“, betonte der Experte. Er bringt es auf einen einfachen Nenner: „Bevor ein Pigment entfernt wird, muss man wissen, was es ist!“

Kautz äußert in diesem Zusammenhang eine weitere Befürchtung: „Hochwertige Laser­ge­räte sind als geprüfte Medizintechnik teuer. Es ist aber auch möglich, sich Geräte etwa aus China für einen Bruchteil des Preises zu bestellen. Solche Geräte haben dann mit­un­ter nicht einmal ein CE-Kennzeichen“, warnte er. Berufsverband und Fachgesellschaft fordern daher eine gesetzliche Klarstellung, dass die Laserbehandlung an der Haut eine rein ärztliche Aufgabe ist.

Mit dieser Forderung sind sie nicht allein. Die Strahlenschutzkommission fordert in ihrer Empfehlung „Gefahren bei Laseranwendung an der menschlichen Haut“ gesetzliche Re­gelungen zu schaffen, die sicherstellen, dass Laseranwendungen an der mensch­lichen Haut ausschließlich durch einen speziell dafür ausgebildeten Arzt erfolgen. Die Kommis­sion ist ein unabhängiges Beratergremium des Bundesministeriums für Umwelt, Natur­schutz, Bau und Reaktorsicherheit. © hil/aerzteblatt.de

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