Ärzteschaft
Laseranwendungen im Kosmetikstudio: Kritik an Gesetzeslücke
Mittwoch, 14. Dezember 2016
Berlin/Euskirchen – Vor gravierenden Gesundheitsschäden nach unsachgemäßen Laserbehandlungen an der Haut warnen der Berufsverband der Deutschen Dermatologen (BVDD) und die Deutsche Dermatologische Lasergesellschaft. Hintergrund ist eine Gesetzeslücke in Deutschland, die es auch Kosmetikerinnen oder Mitarbeitern in Tätoostudios erlaubt, hochpotente Laser und sogenannte Intense-Pulse-Light-(IPL-)Geräte zur Entfernung von Muttermalen, Pigmentstörungen und Tattoos einzusetzen – ohne dafür adäquat ausgebildet zu sein. „Wir haben hier ein sehr großes Problem. Die Lasertherapie an der Haut ist gesetzlich nicht ausreichend geregelt“, warnte der Sonderreferent Lasertherapie des BVDD und Präsident der DDL, Gerd Kautz, auf Nachfrage des Deutschen Ärzteblattes (DÄ).
Die Bundesregierung hat jüngst auf eine kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Bundestag bestätigt, dass auch medizinische Laien, „insbesondere in Kosmetik- und Tattoostudios“, sehr leistungsfähige Laser zu kosmetischen Zwecken einsetzen. Diese Anwendungen seien „nicht ohne medizinische Risiken“, schreibt die Bundesregierung. So wies etwa das Bundesinstitut für Risikobewertung im Jahr 2015 auf mögliche Zellschäden durch die Laserentfernung von Tattoopigmenten hin.
Auch das Bundesamt für Strahlenschutz machte auf mögliche gesundheitliche Risiken bei der Verwendung dieser Geräte aufmerksam. Es gebe Berichte über schwere Verbrennungen oder Narbenbildungen als mögliche Folgen einer nicht sachkundigen Anwendung der Geräte. Auch Augenschäden seien möglich. Zudem könne die Diagnose oder Therapie von Hautkrebserkrankungen durch die nicht sachkundige Entfernung zum Beispiel von Muttermalen und Pigmentstörungen verzögert oder gar verhindert werden. Unklar sei auch, ob die Verbraucher über diese Risiken der Behandlung hinreichend aufgeklärt würden, heißt es in der Antwort der Bundesregierung. Allerdings existierten keine Zahlen dazu, wie häufig medizinische Laien die Geräte einsetzten und wie oft es dabei zu Komplikationen komme.
In der Dermatologie werden Laser insbesondere zur Behandlung und Entfernung oberflächlicher Missbildungen oder Läsionen des Gefäßsystems sowie zum Abtragen von Narbengewebe oder zur Faltenminderung eingesetzt. Zunehmend werden Laser zur Entfernung von Tätowierungen verwendet. Ein relevantes Einsatzgebiet im kosmetischen Bereich sowohl für Laser als auch für IPL-Geräte ist die lang anhaltende Entfernung unerwünschten Haarwuchses (Epilation).
„Diese Behandlungen gehören in die Hände von Ärzten“, betonte Kautz gegenüber dem DÄ. Dabei geht es ihm nicht nur um die richtige Handhabung der Geräte. „Es kommt natürlich auch auf die richtige Indikationsstellung und die Differenzialdiagnostik an. Manche Hautveränderungen brauchen eine weitere Abklärung“, betonte der Experte. Er bringt es auf einen einfachen Nenner: „Bevor ein Pigment entfernt wird, muss man wissen, was es ist!“
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Kautz äußert in diesem Zusammenhang eine weitere Befürchtung: „Hochwertige Lasergeräte sind als geprüfte Medizintechnik teuer. Es ist aber auch möglich, sich Geräte etwa aus China für einen Bruchteil des Preises zu bestellen. Solche Geräte haben dann mitunter nicht einmal ein CE-Kennzeichen“, warnte er. Berufsverband und Fachgesellschaft fordern daher eine gesetzliche Klarstellung, dass die Laserbehandlung an der Haut eine rein ärztliche Aufgabe ist.
Mit dieser Forderung sind sie nicht allein. Die Strahlenschutzkommission fordert in ihrer Empfehlung „Gefahren bei Laseranwendung an der menschlichen Haut“ gesetzliche Regelungen zu schaffen, die sicherstellen, dass Laseranwendungen an der menschlichen Haut ausschließlich durch einen speziell dafür ausgebildeten Arzt erfolgen. Die Kommission ist ein unabhängiges Beratergremium des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. © hil/aerzteblatt.de

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