Ärzteschaft
Telekonsile: Vereinbarung zur Vergütung geschlossen
Freitag, 16. Dezember 2016
Berlin – Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband haben sich auf die Vergütung zur telemedizinischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen geeinigt. Die entsprechenden Anpassungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) hat der Bewertungsausschuss beschlossen. Die Vergütungsregelungen treten zum 1. April 2017 in Kraft. Das E-Health-Gesetz sieht vor, dass mit Beginn des zweiten Quartals 2017 Telekonsile zwischen Ärzten zur Befundbeurteilung von Röntgen- und CT-Aufnahmen vergütet werden sollen. Bei bestimmten medizinischen Fragestellungen ist damit ein schneller fachlicher Austausch möglich.
Für die Abrechnung der Telekonsile gibt es laut KBV künftig vier neue Gebührenordnungspositionen (GOP). Dazu wird ein Abschnitt 34.8 in das Kapitel 34 (Diagnostische und interventionelle Radiologie, Computertomographie und Magnetfeld-Resonanz-Tomographie) des EBM aufgenommen. Das Einholen einer telekonsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgen- und/oder CT-Aufnahmen rechnen Ärzte über die GOP 34800 ab, sie erhalten dafür 9,58 Euro.
Die Beauftragung wird für maximal 3,75 Prozent der Behandlungsfälle einer Praxis vergütet, in denen mindestens eine Röntgen- oder CT-Aufnahme berechnet wurde, für die ein Telekonsil grundsätzlich infrage käme. Für die Befundung der Aufnahmen werden drei GOP – eine für Röntgenaufnahmen, zwei für CT-Aufnahmen – in den EBM eingeführt. Sie werden mit bis zu 40 Euro vergütet. Die Finanzierung erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingen Gesamtvergütung und damit extrabudgetär.
Ärzte können Telekonsile durchführen, wenn die medizinische Fragestellung nicht in das Fachgebiet des Arztes, der das Telekonsil einholt, fällt. Auch bei Vorliegen einer besonders komplexen medizinischen Fragestellung, die eine telekonsiliarische Zweitbefundung erforderlich macht, ist eine Abrechnung möglich. Nicht berechnet werden können diese Leistungen innerhalb von Medizinischen Versorgungszentren, Apparategemeinschaften und ähnlichen Einrichtungen sowie im Rahmen des Mammographie-Screening-Programms.
Im September hatten KBV und GKV-Spitzenverband in einem ersten Schritt die Anforderungen an die technischen Verfahren, beispielsweise an den Kommunikationsdienst für die Übermittlung der Bilder, vereinbart. Diese Vereinbarung benennt auch fachliche Anforderungen: So dürfen Telekonsile nur von Vertragsärzten mit einer entsprechenden Genehmigung zur Durchführung von Röntgen- und/oder CT-Untersuchungen veranlasst oder durchgeführt werden. Die Ärzte müssen über die entsprechenden apparativen Voraussetzungen zur Befundung verfügen. © EB/aerzteblatt.de

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