Politik
Krankentransporte müssen bei Pflegegrad 3 künftig ärztlich verordnet werden
Freitag, 16. Dezember 2016
Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine Krankentransport-Richtlinie an neue Maßstäbe der Pflegebedürftigkeit angepasst. Grund dafür ist der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff, der laut Pflegestärkungsgesetz II ab Januar 2017 gilt und die bisherigen Pflegestufen durch Pflegegrade ersetzt. Die Änderungen an der Krankentransport-Richtlinie werden dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und treten voraussichtlich frühestens zum 1. Januar 2017 in Kraft.
Künftig können für Patienten ab dem Pflegegrad 3 deshalb Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung weiterhin verordnet und genehmigt werden. Allerdings muss eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung zusätzlich ärztlich festgestellt und bescheinigt werden. Der Pflegegrad 3 allein reicht zur Begründung nicht aus.
Hintergrund ist, dass der Pflegegrad 3 ab Januar 2017 auch Versicherte aus der bisherigen Pflegestufe 1 und 2 umfasst. Diese weisen jedoch nicht in jedem Falle eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung auf. Eine solche ist zur Begründung eines Anspruchs auf Krankentransporte jedoch zwingend erforderlich. Mit der Verpflichtung, die Mobilitätseinschränkung bei Versicherten mit neu erlangtem Pflegegrad 3 ärztlich überprüfen zu lassen, hat der G-BA diese Regelungslücke geschlossen und damit gleiche Leistungsvoraussetzungen für alle Versicherten hergestellt.
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Für Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2016 aufgrund der Einstufung in die Pflegestufe 2 einen Anspruch auf Fahrkostenübernahme hatten, gilt Bestandsschutz. Solange diese Patienten mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind, bedarf es für sie keiner gesonderten Feststellung einer dauerhaften Mobilitätsbeeinträchtigung.
„Mit der Bestandsschutzregel und der geforderten ergänzenden ärztlichen Feststellung einer Mobilitätsbeeinträchtigung für Versicherte im Pflegegrad 3 haben wir eine gute Lösung gefunden, um Härten zu vermeiden und die Krankentransport-Richtlinie rechtssicher zum Jahresbeginn 2017 anzupassen,“ sagte Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA. © hil/sb/aerzteblatt.de

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