Politik
Bundesärztekammer lobt Regeln für neues Qualitätssicherungsverfahren
Dienstag, 20. Dezember 2016
Berlin – Der Vorsitzende des Ausschusses Qualitätssicherung der Bundesärztekammer (BÄK), Günther Jonitz, hat den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gelobt. „Die Verantwortung für die Organisation der medizinischen Versorgung muss dort liegen, wo die Versorgung stattfindet – auf der regionalen Ebene. Deshalb ist es gut, dass der G-BA auf detaillierte bundesweite Vorgaben für die qualitätsorientierte Krankenhausplanung verzichtet“, erklärte Jonitz.
Ländervertreter hingegen hatten den Beschluss kritisiert. Er sei „schadhaft und unvollständig“, hatte der Leiter des Amtes Gesundheit in Hamburg, Matthias Gruhl, am Donnerstag bei der Diskussion im G-BA-Plenum betont. Gruhl forderte einheitliche Vorgaben für die Länder, mit denen sie Krankenhausabteilungen oder ganze Krankenhäuser von der Versorgung ausschließen können. Mit seinem Beschluss stellt der G-BA den Ländern nun lediglich die Daten für eine solche Entscheidung zur Verfügung; die Entscheidung selbst müssen die Länder treffen.
Jonitz befürwortet dies: „Man darf die Länder nicht aus der Verantwortung für eine passgenaue Versorgungsplanung vor Ort entlassen. Eine wirklich patientengerechte Versorgungssteuerung kann man nicht Top-down von der Bundesebene aus organisieren.“
Gynäkologische Operationen, Geburtshilfe und Mammachirurgie
Mit dem Krankenhausstrukturgesetz hatte der G-BA den Auftrag erhalten, bis zum Ende des Jahres 2016 Qualitätsindikatoren vorzulegen, die für die Krankenhausplanung relevant sind. In seinem Beschluss vom Donnerstag hat der G-BA auf der Basis von Vorarbeiten des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTiG) die Leistungsbereiche „gynäkologische Operationen“, „Geburtshilfe“ und „Mammachirurgie“ inklusive der dazugehörigen Qualitätsindikatoren ausgewählt.
Im Leistungsbereich „gynäkologische Operationen“ zählt dazu zum Beispiel die „fehlende Histologie nach isoliertem Ovareingriff mit Gewebsentfernung“, bei der „Geburtshilfe“ die „Anwesenheit eines Pädiaters bei Frühgeburten“. Zudem hat der G-BA in einer eigenen Richtlinie ein Verfahren zur Bewertung der Ergebnisse zu den jeweiligen Qualitätsindikatoren geregelt, das sich an das Verfahren zur externen stationären Qualitätssicherung anlehnt.
IQTiG und neue Fachkommission bewerten Stellungnahmen der Krankenhäuser
Beginnend mit dem 15. Mai 2017 müssen die Krankenhäuser demnach quartalsweise die Ergebnisse zu den Qualitätsindikatoren je nach Leistungsbereich teils an das IQTiG, teils an die Landesgeschäftsstellen Qualitätssicherung senden. So geschieht es heute schon im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung. Bei statistisch auffälligen Ergebnissen werden die Daten zunächst auf ihre Validität geprüft. Auch daran werden die Landesgeschäftsstellen beteiligt. Jonitz befürwortete dies. „Es ist vernünftig, das Verfahren nicht zu sehr zu zentralisieren und die langjährige Expertise auf Landesebene zu nutzen“, meinte er.
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Bleibt das Krankenhaus statistisch auffällig, kann es zu den erhobenen Ergebnissen Stellung nehmen und sie zum Beispiel mit Ausnahmetatbeständen erklären. Mithilfe einer neu zu gründenden Fachkommission auf Bundesebene bewertet das IQTiG diese Stellungnahmen. Im Anschluss fasst das Institut die Ergebnisse dieser Auswertung zusammen und übermittelt sie an den G-BA, der sie schließlich den Ländern zur Verfügung stellt. Personenbezogene Daten sind darin nicht enthalten. Die Übermittlung des ersten Berichts über einrichtungsbezogene Auswertungsergebnisse vom IQTiG an den G-BA beziehungsweise an die Bundesländer wird nach Abschluss des ersten Datenerfassungsjahres zum 1. September 2018 erfolgen.
Länder müssen unzureichende Qualitätsergebnisse identifizieren können
Sowohl die planungsrelevanten Qualitätsindikatoren als auch die Auswertungsergebnisse sollen es den Planungsbehörden der Bundesländer ermöglichen, die in den jeweiligen Abteilungen erbrachte Qualität zu beurteilen und gegebenenfalls Konsequenzen zu ziehen. „Die Maßstäbe und Kriterien zur Bewertung der Ergebnisse zu den einzelnen Indikatoren müssen zumindest dazu geeignet sein, qualitativ unzureichende Qualitätsergebnisse zu identifizieren“, heißt es dazu in der G-BA-Richtlinie. Gemäß Krankenhausstrukturgesetz werden die vom G-BA festgelegten planungsrelevanten Qualitätsindikatoren Bestandteil der Krankenhauspläne der Länder, sofern diese sie nicht aktiv ausschließen oder einschränken. © fos/aerzteblatt.de

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