Politik
Samenspende: Kabinett winkt „Recht auf Auskunft“ durch
Mittwoch, 21. Dezember 2016
Berlin – Kinder, die durch eine Samenspende gezeugt wurden, haben ein Recht darauf, ihre Abstammung zu erfahren. Das Bundeskabinett hat heute einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen, der dies regeln soll. „Mit dem heute beschlossenen Gesetzentwurf und der Einrichtung eines bundesweiten Samenspenderregisters stärken wir das Recht von Kindern auf Kenntnis ihrer Herkunft und sorgen zugleich für den Schutz der gespeicherten persönlichen Daten“, sagte Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU).
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will mit dem Gesetz ein Register für Samenspender aufbauen, über das Kinder aus künstlicher Befruchtung die Identität ihres leiblichen Vaters erfahren können. Hat der oder die Betroffene das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann der Anspruch durch den gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden.
Zu jeder Samenspende sollen Samenbanken künftig den Namen und den Vornamen sowie Geburtstag, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift des Spenders aufnehmen. Nach dem Gesetzentwurf hat nur das Kind das Recht, die Daten zu erfahren. Geschieht dies, soll allerdings auch der Samenspender darüber informiert werden, damit er sich als leiblicher Vater auf eine Begegnung einstellen kann.
Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) in Köln soll ein bundesweites Register aufbauen. In diesem Register sollen die personenbezogenen Angaben von Samenspendern und Empfängerinnen einer Samenspende in Zukunft für die Dauer von 110 Jahren gespeichert. Ergänzend zu den bestehenden geweberechtlichen Regelungen enthält der Gesetzentwurf außerdem die notwendigen verpflichtenden Aufklärungs-, Dokumentations- und Meldepflichten.
Durch eine ergänzende Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird dem Ministerium zufolge die gerichtliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders in diesen Fällen ausgeschlossen. Damit wird der Samenspender insbesondere von Ansprüchen im Bereich des Sorge-, Unterhalts- und Erbrechts freigestellt.
Kritik an dem Entwurf hatte bereits im Vorfeld die Bundesärztekammer (BÄK) geäußert. Es sei versäumt worden, „wesentliche gesellschaftspolitische und familienrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Reproduktionsmedizin zu beantworten“, so die BÄK. „Notwendig ist eine systematische gesetzliche Regelung für den gesamten Bereich der Reproduktionsmedizin, beispielsweise mittels eines Fortpflanzungsmedizingesetzes“, heißt es in der Stellungnahme.
Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung durch den Bundesrat. Es soll voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2018 in Kraft treten.
© may/EB/aerzteblatt.de

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