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Politik

Das ändert sich 2017

Freitag, 30. Dezember 2016

Berlin – Eine ganze Liste neuer Gesetze und Regelungen im Bereich Gesundheit und Pflege treten 2017 in Kraft.

Da sind zunächst – wie jedes Jahr – die Rechengrößen für die gesetzliche Kranken­versicherung (GKV) und die soziale Pflegeversicherung: Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) der GKV steigt von 56.250 Euro auf jährlich 57.600 Euro. Arbeitnehmer mit einem höheren Einkommen können zwischen einer privaten Kranken­versicherung oder einer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV wählen.

Die Beitragsbemessungsgrenze der GKV steigt von 50.850 Euro auf jährlich 52.200 beziehungsweise auf monatlich 4.350 Euro.

Der vom Bundesministerium für Gesundheit festgesetzte durchschnittliche Zusatz­bei­trags­satz in der GKV für das Jahr 2017 bleibt stabil und liegt weiterhin bei 1,1 Prozent. Allerdings erhält der Gesundheitsfonds aus der sogenannten Liquiditätsreserve eine Finanzspritze von rund 1,5 Milliarden Euro.

Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse für ihre Mitglieder tatsächlich ausfällt, legt die jeweilige Krankenkasse selbst fest.

Zweites Pflegestärkungsgesetz
Ab 2017 soll sich die Situation von demenzerkrankten Pflegebedürftigen durch das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) verbessern. Es sieht unter anderem einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsinstrument vor. Zudem werden die bisher geltenden drei Pflegestufen in fünf Pflegegrade überführt. Das soll eine genauere Einschätzung des Pflegebedarfs ermöglichen.

Zur Finanzierung der weitreichenden Reform werden die Beiträge zur Pflegeversiche­rung um 0,2 Prozentpunkte angehoben. Die Erhöhung teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte.

Versicherte, die vor der Reform bereits Leistung der Pflegeversicherung bezogen haben, haben Besitzstandsschutz. Das heißt, sie bekommen Leistungen in mindestens dem gleichen Umfang wie bisher.

Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
Vor der Einführung steht auch das PSG III – allerdings muss es noch abschließend im Bundesrat beraten werden. Das Gesetz soll die Pflegeberatung verbessern, damit Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sich gut über die Leistungen der Pflegeversiche­rung informieren können. Das Gesetz soll außerdem die Bezahlung der Altenpflege­kräfte verbessern. Außerdem werden die Kontrollmöglichkeiten ausgebaut, um Pflege­betrug wirksamer zu verhindern.

Das PSG enthält auch kontroverse Regelungen für Ergotherapeuten, Hebammen, Logo­päden sowie Physiotherapeuten. Es sieht vor, die vorhandenen Modellklauseln zur Erprobung einer Akademisierung dieser Berufe bis 2021 verlängern.

Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
Auch dieses Gesetz muss im Bundesrat noch abschließend beraten werden. Laut dem Gesetz darf ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel grundsätzlich nur dann abgege­ben werden, wenn die Verschreibung nach einem direkten Arzt-Patienten-Kontakt ausgestellt wurde. Außerdem soll es Lieferengpässe bekämpfen und den Schutz vor gefälschten Arzneimitteln verbessern.

Neues Vergütungssystem für psychiatrische und psychosomatische Leistungen
Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) soll im Laufe des Jahres 2017 in Kraft treten. Behandlungen mit hohem Aufwand sollen künftig besser vergütet werden als weniger aufwendige. Mit Mindestpersonalvorgaben soll die menschliche Zuwendung gestärkt werden. Außerdem sollen ambulante und stationäre Leistungen enger verzahnt werden.

Die Zweite Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften
Sie soll die Patienten- und Anwendersicherheit verbessern. Gesundheitseinrichtungen mit mehr als 20 Beschäftigten müssen zum Beispiel künftig einen Beauftragten für Medizinproduktesicherheit bestimmen.

Neue Regelungen zu den Wirtschaftlichkeitsprüfungen
Ab 2017 wird die Wirtschaftlichkeit der Versorgung mit ärztlich verordneten Leistungen grundsätzlich anhand von Vereinbarungen der Selbstverwaltungspartner auf Landes­ebene geprüft. Diese Regelung des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes tritt jetzt in Kraft.

EU-Richtlinien zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe
Ziel der sogenannten Kodierungs-Richtlinie ist es, einen verpflichtenden einheitlichen europäischen Code zu schaffen, um die Rückverfolgbarkeit vom Spender zum Empfänger und umgekehrt in den Mitgliedstaaten beziehungsweise in der Europäischen Union zu erleichtern. Dafür steht eine öffentlich zugängliche EU-Kodierungsplattform zur Verfügung.

Heil- und Hilfsmittel-Versorgungsgesetz (HHVG)
Dieses Gesetz soll voraussichtlich im April 2017 in Kraft treten. Es verpflichtet Hilfsmittel­erbringer, die Versicherten beim Kauf der Produkte besser zu beraten und die Beratung zu dokumentieren. Die Versicherten erhalten außerdem grundsätzlich die Wahlmöglich­keiten zwischen mehreren aufzahlungsfreien Hilfsmitteln. Zudem sollen die Kranken­kassen nun bei der Hilfsmittelausschreibung neben dem Preis die Qualität der Leistung stärker berücksichtigen. © hil/aerzteblatt.de

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