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Ausland

Sterbehilfe für Demenzpatientin: Kommission rügt Arzt

Freitag, 27. Januar 2017

Amsterdam – Zum ersten Mal ist in den Niederlanden ein Arzt aufgrund aktiver Sterbe­hil­fe an einer Demenzpatientin von der Sterbehilfe-Überprüfungs-Kommission (RTE) gerügt worden. Es habe nicht eindeutig festgestanden, dass die Patientin die aktive Sterbehilfe in diesem Moment gewollt habe, schreibt die niederländischen Zeitung Trouw.

Die Demenzpatientin um die 80 Jahre hatte vorher vermerkt, dass sie „absolut“ nicht in ein Pflegeheim für Demente wolle. Zudem schrieb sie auf, dass sie aktive Sterbehilfe in Anspruch nehmen wolle, wenn sie selbst die Zeit dafür als „reif“ erachte. Schließlich musste die Frau ins Pflegeheim und ihr Zustand verschlechterte sich. Der Arzt gab an, nach ein paar Wochen beobachtet zu haben, dass die Frau unerträglich leide. Er schloss daraus, dass sie nun die Zeit als „reif“ zum Sterben erachtete, obwohl sie geistig nicht mehr in der Lage war, eine solche Entscheidung zu treffen.

Am Tag der aktiven Sterbehilfe mischte ihr der Arzt zunächst heimlich ein Beruhigungs­mittel in den Kaffee. Bei der Injektion des Sterbehilfe-Mittels bewegte sie sich so sehr, dass die Familie sie festhalten musste.

Die Prüfungskommission kritisiert laut dem Artikel, dass es keinen eindeutige Hinweise darauf gegeben habe, dass die Patientin die Zeit „reif“ sah, um zu sterben. Die Interpre­tation des Arztes sei zu weit gegangen. Zudem sei es unzulässig gewesen, das Beruhi­gungsmittel heimlich in den Kaffee zu mischen. Der Arzt hätte den Vorgang stoppen müss­en, als die Frau sich während der Injektion heftig bewegte, so der weitere Vorwurf.

Die niederländische Staatsanwaltschaft könne in solchen Fällen entscheiden, gegen den Arzt vorzugehen. Bisher habe sie davon allerdings immer abgesehen.

Ärzte in den Niederlanden müssen Fälle von Sterbehilfe erst nach dem Tod des Patien­ten der zuständigen Kommission melden. Sie besteht aus einem Mediziner, einem Juris­ten und einem Ethiker. Die Kommission prüft die Rechtmäßigkeit der Sterbehilfe und zeigt sie gegebenenfalls der Staatsanwaltschaft an. © kna/aerzteblatt.de

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