Politik
Pro und Contra: Analyse von DNA-Bereichen zur Erstellung eines Täterprofils
Donnerstag, 30. März 2017
Berlin – Ein Gesetzentwurf des Landes Baden-Württemberg zur Erweiterung des Umfangs der Untersuchungen von DNA-fähigem Material in Strafverfahren liegt dem Bundesrat vor. Demnach soll die Strafprozessordnung (§ 81e) geändert und eine „erweiterte DNA-Analyse“ möglich werden. Bislang darf ausschließlich nicht codierende DNA ausgewertet werden. Die Erweiterung würde ein Identifizierungsmuster anhand codierender DNA-Abschnitte ermöglichen, um die Farbe der Augen, Haare und Haut, aber auch das Alter festzustellen.
Das Land Bayern hat sich dem Gesetzesentwurf aus Baden-Württemberg bereits angeschlossen und eine Erweiterung um die Analyse der biogeografischen Herkunft gefordert. Am 21. März 2017 waren DNA-Analysen in der Forensik Thema eines Fachsymposiums im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Rechtsmediziner, Ermittler, Ethiker und Verfassungsrechtler diskutieren, was technisch möglich, kriminalistisch sinnvoll, ethisch vertretbar ist und was das Grundgesetz erlaubt.
Anlass für die Gesetzesinitiative war, dass ein vermutlich aus Afghanistan Geflüchteter unter Verdacht steht, eine Medizinstudentin in Freiburg ermordet zu haben. Einige Forscher befürchten, dass das Gesetz in der jetzigen Fassung einen Eingriff in die Grundrechte sowie eine Massendiskriminierung zur Folge haben könnte. Welche Argumente für die Analyse codierender DNA-Abschnitte bei Strafverfahren sprechen und welche dagegen, erläutern Veronika Lipphardt, Biologin und Historikerin an der Universität Freiburg, Ko-Autorin eines offenen Briefes zu DNA-Analysen in der Forensik und Peter Schneider, Vorsitzender der Gemeinsamen Spurenkommission der rechtsmedizinischen und kriminaltechnischen Institute, die eine Stellungnahme zur Thematik veröffentlicht haben.
Peter Schneider: Dem Risiko einer Verletzung der genetischen Privatsphäre und des Datenschutzes wird dadurch Rechnung getragen, dass überhaupt keine Erfordernis einer Speicherung der erweiterten genetischen Daten besteht.
Eine erweiterte DNA-Analyse in Bezug auf äußere Körpermerkmale, Herkunft und Alter ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn das konventionell erhobene individualisierende DNA-Profil auf Grundlage nicht codierender DNA-Bereiche in der DNA-Analysedatei (DAD) beim BKA keinen Treffer erzielt und es bei schweren Straftaten auch aus anderen Quellen keinerlei Hinweise auf mögliche Tatverdächtige gibt. Für Pigmentierung und Herkunft gibt es bereits forensisch validierte Tests auf der Grundlage von SNP-Analysen, während die Vorhersage des Alters auf einer Analyse der DNA-Methylierung bestimmter Promotor-Regionen beruht und derzeit nur bei Blutspuren möglich ist.
Möglichen Risiken in Bezug auf eine Verletzung der genetischen Privatsphäre und des Datenschutzes wird dadurch Rechnung getragen, dass überhaupt keine Erfordernis einer Speicherung der erweiterten genetischen Daten in der DAD besteht. Die Ergebnisse der Vorhersagen können ausschließlich in Form von Wahrscheinlichkeiten für die vorhergesagten äußeren Körpermerkmale, das Alter oder die biogeografische Herkunft an die Ermittlungsbehörden mitgeteilt werden. Die genetischen Rohdaten verbleiben im Labor und können später gelöscht werden, da keine Notwendigkeit besteht, sie in Ermittlungsakten zu übernehmen. Durch die konsequente Beschränkung der erweiterten DNA-Analyse auf Aussehen, Herkunft und Alter werden zudem nur Eigenschaften ermittelt, die später zwangsläufig aufgedeckt werden, sollte die Spur später auf Grundlage eines konventionellen DNA-Profils einer konkreten Person zugeordnet werden, deren Aussehen und Herkunft dann bekannt ist.
Veronika Lipphardt: Die biogeografische Herkunft wird oft missverstanden als Ethnie oder äußeres Aussehen, was zu Fehlpriorisierungen führen kann.
Viele Argumente sprechen gegen die derzeitige Gesetzesvorlage: Zunächst müssen Mindestanforderungen an die Qualität der wissenschaftlichen Methoden definiert werden. Deren heutiger Stand reicht nicht aus, um die oben genannten Merkmale und biogeografische Herkunft (bgH) einer DNA-Spur sicher zu ermitteln. Die im Gesetzesantrag angegebenen hohen Wahrscheinlichkeiten von etwa 98 Prozent bei der Unterscheidung von heller von dunkler Haut sind nicht prevalence adjusted und daher in der Praxis nicht verwendbar: Die posterior probabilities können weit unter 50 Prozent liegen. Das gilt auch für die bgH.
Zudem schwankt, je nach Methode, die Repräsentativität der Referenzdatenbanken. Repräsentativität ist jedoch der Kern korrekter Zuordnungen. Bei Personen mit gemischtem genetischem Hintergrund sind Fehlzuordnungen häufig. Öffentlichkeit, Ermittler und Politiker mißverstehen bgH mitunter als Ethnie oder äußeres Aussehen, was zu Fehlpriorisierungen führen kann. Ein Analyseergebnis „blond-blauäugig-Europäer“ böte hierzulande keinen sinnvollen Ermittlungsansatz.
Dies beträfe vor allem Minderheiten. Praktikable Einschränkungen ergäben sich nur für seltene Merkmalskombinationen. Die Anwendung kommt nur dann infrage, wenn (wie in UK und den Niederlanden) folgendes gilt:
- Verständnis wissenschaftlicher Grundlagen bei den Ermittlungsbeteiligten
- nur zur Prioritätensetzung in Ermittlungen, wenn alle anderen Methoden ausgeschöpft sind
- Klärung offener Datenschutzfragen, zum Beispiel Umgang mit Informationen zu Krankheitsdispositionen, Datenspeicherung
- Anwendungsentscheidung jeweils im Einzelfall
- Einbindung multidisziplinärer Experten in jede Entscheidung
- dynamische Regulierung

Nachrichten zum Thema


Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.