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Politik

Cannabispatienten dürfen Auto fahren

Mittwoch, 5. April 2017

/azure, stock.adobe.com

Berlin – Cannabispatienten dürfen am Straßenverkehr teilnehmen, sofern sie aufgrund der Medikation nicht in ihrer Fahrtüchtigkeit eingeschränkt sind. Darauf hat die Bundes­re­gierung in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linken im Bundestag hinge­wie­sen. Die Patienten müssten in der Lage sein, das Fahrzeug „sicher zu führen“, heißt es in der Antwort. Patienten drohe keine Sanktion nach dem Straßenverkehrsgesetz, „wenn Cannabis aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krank­heits­fall verschriebenen Arzneimittels herrührt“.

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis sei jedoch bei missbräuchlicher Einnahme eines can­na­bishaltigen Medikaments möglich. Wie es weiter heißt, kann die Fahrtüchtigkeit auch in der Einstellungs- und Eingewöhnungsphase von cannabishaltigen Arzneimitteln be­ein­trächtigt sein.

Für die derzeit rund 1.000 Cannabispatienten gilt laut Bundesregierung eine Ausnahme­klausel des Straßenverkehrsgesetzes. Zweck der Regelung sei, dass „durch die Medi­ka­tion die grundsätzliche Fahrtüchtigkeit erst wieder hergestellt wird“. Die Wirkung der Substanz als Therapeutikum unterscheide sich deutlich von der bei missbräuchlichem Konsum. Drogenkonsumenten wollten sich berauschen, Patienten nähmen solche Subs­tanzen, um einem Leiden entgegenzuwirken.

Die Patienten seien anders als Drogenkonsumenten auch sehr zuverlässig und verant­wort­lich und verhielten sich regelkonform. Gesetzlich nicht festgeschrieben sei, dass Pa­tienten unter Dauermedikation einen Nachweis darüber mitführen müssten. Cannabis­pa­tienten werde jedoch empfohlen, beim Führen eines Fahrzeugs eine Ausfertigung des Be­täubungsmittelrezeptes oder eine Bescheinigung des Arztes mitzunehmen. © may/hib/aerzteblatt.de

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Kommentare

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Avatar #79783
Practicus
am Samstag, 29. April 2017, 23:00

Irrtum

auch weiterhin wird die Grenze der Fahrtauglichkeit unter Cannabinoideinfluss bei absurden 1.0 Nanogramm THC pro Milliliter Blut verbleiben - ein Wert, der bei herapeutischer Dosierung noch Tge nach der letzten Einnahme überschritten wird!
Andere Grenzwerte für verschriebenes gegeüber illegalem THC verstoßen gegen das Gleichheitsprinzip!
Herr Gröhe sollte bei seinen Kollegen vom Verkehrs- und Justizministerium wie auch den Länderinnenministern auf die Festsetzung eines wissenschaftlich ermittelten Grenzwertes für die Fahrtauglichkeit unter Cannabinoiden einsetzen, damit es da endlich Rechtssicherheit gibt
Avatar #79783
Practicus
am Mittwoch, 5. April 2017, 22:29

Die größte

und längste bisher zu Cannabis und Unfallgeschehen durchgeführte Studie der US Highway Authority ergab unter Berücksichtgung von Alter und Geschlecht ein Zusatzriskio für Kiffer, an einem Unfall beteiligt zu sein, von 0,0 Prozent, während Alkohol bereits in erlaubten Konzentrationen (0.3-0.5 Promille) dieses Risiko verdoppelt!
Schon die "West Australian Injured Drivers Study" ergab vor 20 Jahren ein deutlich vermindertes Risiko, bei selbstverschuldeten Unfällen verletzt zu werden.
Die 1.0-ng/ml-Regelung des BGH ist nachweislich verkehrsmedizinischer Unsinn, gilt aber auch für die Anwender von Medizinalhanf!
In US-Staaten mit legalisiertem Cannabiskonsum gelten realistische Grenzwerte bis zu 20 ng/ml!
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