Politik
Mischpreisbildung: KBV fordert gesetzliche Klarstellung
Freitag, 7. April 2017
Berlin – Ein Mischpreis – also ein Erstattungsbetrag, der sowohl die Patientengruppen mit als auch jene ohne Zusatznutzen einpreist – kann nicht als wirtschaftlich erachtet werden, wenn das Arzneimittel für die Patientengruppe ohne Zusatznutzen teurer ist als die zweckmäßige Vergleichstherapie. Das hatte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG BB) jüngst in einem Beschluss entschieden (Az.: L9 KR 437/16 KL ER). Von dem Beschluss betroffen sind Arzneimittel, bei denen der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) für bestimmte Patientengruppen einen Zusatznutzen festgestellt hat, für andere dagegen nicht.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) kritisiert nun die Auffassung des Gerichts. Es sei eingetreten, wovor sie immer gewarnt habe. „Durch die Nichtanerkennung des Mischpreises als wirtschaftlich sind Vertragsärzte einem deutlich höheren Regressrisiko ausgesetzt. Denn Krankenkassen könnten sich durch den Beschluss darin bestärkt sehen, Regresse für betroffene Verordnungen geltend zu machen“, kritisierte KBV-Vorstandsvorsitzender Andreas Gassen. Die KBV fordert den Gesetzgeber auf, eine gesetzliche Klarstellung zu treffen.
„Wir sind nach wie vor der Meinung, dass der zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem pharmazeutischen Unternehmer verhandelte Erstattungsbetrag die Wirtschaftlichkeit eines Arzneimittels über das gesamte Anwendungsgebiet herstellen muss“, sagte Gassen. Im Interesse der Patienten und Ärzte dürfe nun nicht die Situation entstehen, dass für Subgruppen ohne Zusatznutzen faktisch ein Verordnungsausschluss gelte. Hierdurch würden die Behandlungsmöglichkeiten in einem nicht vertretbaren Maß eingeschränkt.
Die KBV weist darauf hin, dass beispielsweise neue Arzneimittel zur Behandlung von HIV bei Kindern und Jugendlichen zukünftig nicht mehr verordnet werden könnten. Für diese Altersgruppe habe der G-BA bislang keinen Zusatznutzen gegenüber der jeweiligen zweckmäßigen Vergleichstherapie feststellen können, da die Datenlage unzureichend ist. © EB/aerzteblatt.de

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