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Politik

Kopforthese keine Kassenleistung

Freitag, 12. Mai 2017

/boogie, stock.adobe.com

Kassel – Krankenkassen müssen die Kosten für die Versorgung von Säuglingen mit ei­ner Kopforthese zur Behandlung einer Schädelasymmetrie beziehungsweise -deforma­tion nicht erstatten. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden (Az: B 3 KR 17/16 R u.a.).

Bei dieser Therapie tragen Säuglinge möglichst ab dem vierten Lebensmonat eine Kopf­orthese – eine Art Helm, durch den der Kopf symmetrisch auswächst. Der Helm soll 23 Stun­den am Tag getragen werden. In den verhandelten vier Fällen hatten die Eltern hier­für 1.300 bis 2.000 Euro ausgegeben und verlangten dieses Geld von ihrer Kranken­kas­s­e zurück.

Das BSG wies die Klagen nun jedoch ab. Zwar könne schweren Verformungen des Kopfs „nicht von vornherein jeder Krankheitswert abgesprochen werden“. Die Helm­therapie sei jedoch eine „neue Behandlungsmethode“, die vom zuständigen Gemein­samen Bundes­aus­schuss (G-BA) noch nicht geprüft und empfohlen sei. Der G-BA habe die Leistung bisher nicht als Kassenleistung festgelegt. Dem BSG zufolge gebe es auch keine Hin­wei­se, dass eine unbehandelte Schädelasymmetrie zu späteren Folgeerkran­kungen füh­ren könnte. Zudem verwiesen die Kasseler Richter auf anerkannte Behand­lungsmetho­den wie die Lager- und Physiotherapie.

Nach einer Stellungnahme medizinischer Fachgesellschaften aus dem Jahr 2012 ist die Helmtherapie allerdings bei schweren Verformungen wirksamer als diese Methoden. Auch danach ist es allerdings fraglich, „ob die Helmtherapie über die rein kosmetische Verbesserung der Schädelasymmetrie hinaus einen medizinischen Nutzen hat“. © afp/EB/aerzteblatt.de

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