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Politik

Grundsatzurteil: Arztbewertungs­portale müssen Aussagen beweisen

Donnerstag, 20. Juli 2017

/Screenshot, DÄ

Berlin – Ärzte können gegen Einträge auf Bewertungsportalen vorgehen, wenn diese Falschbehauptungen enthalten. Das hat das Landgericht München, wie jetzt bekannt wurde, bereits Ende Mai entschieden und damit die Rechte der Ärzteschaft gegenüber Bewertungsplattformen gestärkt (Az.: 25 O 1870/15).

Vorausgegangen war der Grundsatzentscheidung der Fall eines Zahnarztes, über den im Arztbewertungsportal Jameda ein Eintrag mit der Überschrift „Nicht zu empfehlen“ und den Noten 5 in den Kategorien „Behandlung“ und „Vertrauensverhältnis“ verfasst worden war. Demnach habe der Zahnarzt einem Patienten eine zu hohe und zu runde Krone eingesetzt. Nachdem der Mediziner keinen Patienten mit solchen Merkmalen in seiner Praxis ausmachen konnte, ging er davon aus, dass die Person sich nie bei ihm in Behandlung befand. Er forderte daher die Löschung des Beitrages durch Jameda.

Beweislast liegt bei Jameda

Die Plattform lehnte das Gesuch mit der Begründung ab, der Nutzer habe auf Nach­frage seine Bewertung per E-Mail bestätigt. Diese E-Mail erhielt der Kläger, teilweise geschwärzt und ohne Namen oder andere identifizierende Merkmale. Jameda berief sich auf den Datenschutz des Bewertenden und die Pflicht des klagenden Zahnarztes, die Unwahrheit der Behauptung auf der Plattform zu beweisen.

Dem widersprach das Landgericht München nun und urteilte, dass die Beweislast bei Jameda liegt. Anonymisierte E-Mails von Nutzern, wie sie bislang von Jameda in Streit­fällen vorgelegt wurden, reichen demnach nicht mehr aus. „Künftig dürften für eine Beweisführung eindeutige Belege eines Behandlungskontaktes nötig sein, beziehungs­weise müssen Name und Adresse des Zeugen benannt werden und muss dieser vor Gericht erscheinen, um seine Aussage zu bestätigen. So sieht es auch die Zivilprozess­ordnung vor“, erläuterte Carsten Brennecke von der Kanzlei Höcker. Gemeinsam mit seiner Kollegin Anja Wilkat hatte er den Fall vor Gericht vertreten und die Grundsatz­entscheidung erstritten.

Wer Negativbehauptungen über andere veröffentlichen will, muss deren Richtigkeit beweisen können. Anja Wilkat

Das Münchner Urteil beinhaltet auch die Aufforderung, den Beitrag mitsamt bewerten­der Schilderung und Noten zu entfernen. Kommt Jameda dieser Aufforderung nicht nach, droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Wilkat: „Das Landgericht München I geht zu Recht davon aus, dass strittige Schilderungen nicht einfach zuguns­ten von Jameda als wahr unterstellt werden dürfen. Wer Negativbehauptungen über andere veröffentlichen will, muss deren Richtigkeit beweisen können.“ Es sei nur folge­richtig, dass auch schlechte Noten unzulässig sind, wenn deren tatsächliche Grundlage nicht bewiesen werden kann.

Ärzten ist in der Konsequenz des Urteils angeraten, ihr Profil auf Bewertungsportalen wie Jameda, Sanego oder Google in regelmäßigen Abständen zu prüfen. Darauf ver­weist der Rechtsanwalt Volker Herrmann. Betroffene sollten sich im Falle von unange­messenen oder unwahren Kommentaren an den Betreiber des jeweiligen Portals wen­den, um entsprechende Beiträge löschen zu lassen.

Keinen Anspruch haben Mediziner bislang darauf, ihr – von Jameda ungefragt angeleg­tes – Profil insgesamt löschen zu lassen. Das hatte der Bundesgerichtshof (BGH) im September 2014 entschieden. Da Ärzte sich im freien Wettbewerb befinden, müssten sie hinnehmen, dass ihre berufliche Sphäre im Internet wiederzufinden ist – auch mit Bewertung. Allerdings hat laut Brennecke der BGH in dieser ersten Entscheidung noch nicht berücksichtigt, dass Jameda nicht nur eine Bewertungsplattform im Verbraucher­interesse bereitstellt, sondern unter Verwendung der Daten der Ärzte eigene geschäft­liche Interessen verfolgt.

Unberücksichtigt blieb, dass Ärzte auf die inhaltliche und optische Gestaltung des eigenen Profils nur gegen Mitgliedsbeiträge Einfluss nehmen können. Auch schaltet die Plattform auf den nicht kostenpflichtigen Basisprofilen Werbung für andere Ärzte in der Umgebung. In einem aktuellen Verfahren prüft der BGH daher, ob angesichts der kommer­ziellen Nutzung der Arztdaten doch ein Anspruch auf Löschung des eigenen Profils besteht. Eine Entscheidung darüber wird im Januar 2018 erwartet. © kk/aerzteblatt.de

Kommentare

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Avatar #115916
WiseDoc/ii
am Freitag, 21. Juli 2017, 13:17

Da fehlt noch ein Verfahren...

nämlich ein ganz einfaches, in dem man um folgendes Urteil streiten müsste:

Die Bewertung darf erst dann freigeschaltet werden, wenn der jeweilige Arzt sie freigegeben hat. Wenn also der Arzt nicht mitmacht, gibt es keine Bewertungen, fertig.

Wie kann ein kommerzieller Anbieter überhaupt einen Arzt dazu zwingen, sich mit dessen Produkt auseinanderzusetzen?

Was bedeutet es fiskalisch, wenn der Arzt durch "mitmachen" bei diesen Bewertungsportalen zu deren wirtschaftlichen Erfolg beiträgt?

Muss der Arzt sich das am Ende steuerschädlich anrechnen lassen?
LNS
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