Ärzteschaft
Montgomery: Ärzte dürfen nicht wegen Information zu Abtreibungen belangt werden
Mittwoch, 6. Dezember 2017
Berlin – Der Präsident der Bundesärztekammer (BÄK) hat sich in die laufende Debatte um das bestehende Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche (Paragraf 219a Strafgesetzbuch) eingeschaltet.
„Aus meiner Sicht haben Frauen in Notlagen ein Recht darauf zu erfahren, welche Ärztin, welcher Arzt ihnen helfen kann“, sagte Frank Ulrich Montgomery heute dem Deutschen Ärzteblatt. Ärzte müssten darauf vertrauen dürfen, wegen sachlicher Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch nicht strafrechtlich belangt zu werden.
Widersinniges Verbot
Montgomery betonte zudem, dass es widersinnig wäre, Ärzten zu verbieten, was Behörden ohne Einschränkungen erlaubt sei. Er verwies darauf, dass Behörden und Informationsstellen wie pro familia Listen mit Namen und Tätigkeitsorten von Ärzten führten, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen.
„Eine sachliche Information ist keine Werbung. Informationen dienen der Orientierung zur persönlichen Entscheidung der Frau“, betonte der BÄK-Präsident. Er kündigte an, die Bundesärztekammer werde sich eingehend mit dem Paragrafen 219a Strafgesetzbuch befassen.
Zuletzt war zwischen den Bundestagsparteien eine Debatte über eine Neuregelung des 219a StGB entflammt. Während SPD, Linke und Grüne den Paragrafen abschaffen wollen, plädieren FDP und Union für eine gesetzliche Klarstellung. Sie wollen, dass Werbung für Abtreibung weiterhin strafrechtsrelevant bleibt, reine Informationen sollten aber ausgenommen werden.
Auslöser für die Diskussion um das Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche war ein Urteil des Amtsgerichts Gießen. Dies hatte die Ärztin Kristina Hänel Ende November wegen unerlaubter Werbung für Abtreibung zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro verurteilt. Der Prozess hatte zu hitzigen Debatten zwischen Unterstützern der Ärztin und Frauenrechtlerinnen auf der einen und entschiedenen Abtreibungsgegner auf der anderen Seite geführt. © may/aerzteblatt.de

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