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Politik

Rechtsgutachten: Gesetzgeber nicht zu Hilfe bei Selbsttötung verpflichtet

Montag, 15. Januar 2018

/BfArM, Frank Rümmele

Bonn – Der Streit darüber, ob das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin­produkte (BfArM) Patienten eine Erlaubnis zum Kauf tödlicher Betäubungsmittel erteilen muss, könnte demnächst das Bundesverfassungsgericht beschäftigen. Die Behörde legte heute ein Rechtsgutachten vor, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem vergangenen Jahr (Az.: 3 C 19/15) anzweifelt.

Das Bundes­verwaltungsgerichts hatte Anfang März 2017 entschieden, dass unheilbar Kranke in Ausnahmefällen Anspruch auf eine Substanz zur Selbsttötung haben. In der Begründung der Leipziger Richter hieß es, dass „der Erwerb eines Betäubungsmittels für eine Selbsttötung mit dem Zweck des Gesetzes ausnahmsweise vereinbar ist, wenn sich der suizidwillige Erwerber wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung in einer extremen Notlage befindet“.

Di Fabio: Bundesverwaltungsgericht verkennt die Rechtslage

Der Verfassungsrechtler und ehemalige Bundesverfassungsrichter Udo Di Fabio kommt in einem Rechtsgutachten im Auftrag des BfArM mit dem Titel „Erwerbserlaubnis letal wirkender Mittel zur Selbsttötung in existenziellen Notlagen“ zu einer anderen Auf­fassung. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erweise sich als „verfassungs­rechtlich nicht haltbar“, schreibt Di Fabio in seinem Gutachten.

Es fehle bei der verweigerten Befreiung vom gesetzlich angeordneten Erwerbsverbot an einem zurechenbaren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Sterbe­willigen. Darüber hinaus bestehe „auch keine verfassungsrechtliche Schutzpflicht, dem Sterbewilligen die für den Freitod notwendigen Mittel zu verschaffen oder ihm dem Zugang zu ermöglichen“.

Di Fabio wirft dem Bundesverwaltungsgericht vor, mit der Gesetzesinterpretation des Paragrafen 5 Abs. 1 Nr. 6 Betäubungsmittelgesetz „an die Stelle des Willens des Gesetzgebers seinen eigenen rechtspolitischen Willen“ gesetzt zu haben. Darin sei ein Verstoß gegen das in Artikel 20 Abs. 2 und 3 Grundgesetz niedergelegte Gewalten­teilungsprinzip und den Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes zu sehen. „Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts greift in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise in den Kompetenzbereich des Gesetzgebers ein“, so Di Fabio.

Er betonte, der Gesetzgeber sei berechtigt, „die Mittel zu verweigern, wenn er in einer ‚Assistenz‘ zur Selbsttötung zugleich Gefahren einer künftig entstehenden Routine zur Verabreichung tödlich wirkender Substanzen bis hin zur gesellschaftlichen Erwartung des Suizids erkennt, und damit einer künftigen Würdegefährdung in anderen Kontexten entgegenwirken will“.

Das BfArM kündigte an, das Rechtsgutachten „mit Blick auf das künftige Verfahren im BfArM“ zu prüfen. In der Politik, bei Ärzten und Patientenschützern war der Richter­spruch bereits im März 2017 auf erhebliche Kritik gestoßen. Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter Hermann Gröhe (CDU) hatte damals angekündigt, „den Tabubruch staatlicher Selbst­tötungs­hilfe“ verhindern zu wollen. © may/aerzteblatt.de

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