Ärzteschaft
Fragen und Antworten zum Antikorruptionsgesetz
Montag, 29. Januar 2018
Berlin – Die Projektgruppe „Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen“, die vom Vorstand der Bundesärztekammer gegründet wurde, hat einen Fragenkatalog erarbeitet, der sich dem Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen widmet.
Seit Juni 2016 gilt das neue Gesetz. Zur effektiven Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen und ihrer Auswirkungen hat der Gesetzgeber korruptives Verhalten unter Strafe gestellt. Es wurden unter anderem die neuen Paragrafen 229a und 299b in das Strafgesetzbuch aufgenommen.
Zwar war ein großer Teil der davon erfassten Verhaltensweisen bereits vor Einführung der Paragrafen 299a/b StGB nach berufs- und vertragsarztrechtlichen Regelungen unzulässig und sanktionsbewehrt (vgl. Paragrafen 30 ff. MBO-Ä; Paragrafen 73 Abs. 7, 128 SGB V). Dennoch entstand eine gewisse Verunsicherung in der ärztlichen Praxis darüber, welches Verhalten noch erlaubt ist. Dieser Unsicherheit zu begegnen, ist Ziel des Fragenkataloges.
Er behandelt unter anderem die Fragen, welche Vorteile von den Strafnormen erfasst werden, welche ärztlichen Entscheidungen nicht zur Erlangung eines Vorteils „verkauft“ werden dürfen, was sich hinter dem Begriff der „Unrechtsvereinbarung“ verbirgt, der den Kern der korruptiven Verhaltensweisen umschreibt, und welche Vergütungen im Rahmen von zum Beispiel Kooperationen nicht mehr als angemessen anzusehen sind. Der Katalog ist über die Homepage der Bundesärztekammer abrufbar und soll sukzessive um typische Fallkonstellationen erweitert werden. © BÄK/aerzteblatt.de

Nachrichten zum Thema
